US-Quellensteuer und DA-1: so funktioniert die Anrechnung
Recht & Regulierung

US-Quellensteuer und DA-1: so funktioniert die Anrechnung

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Wie Schweizer Anleger die US-Quellensteuer via W‑8BEN und DA‑1 anrechnen lassen. Praxisnah erklärt, mit Fallstricken bei ETFs, Nachweisen und Limiten.

Wer US-Aktien im Depot hält, wird mit zwei Systemen konfrontiert: der US-Quellensteuer an der Quelle und der Schweizer Einkommenssteuer am Wohnsitz. Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA reduziert den US-Abzug auf Dividenden in der Regel auf 15 %, doch erst die korrekte Deklaration via DA‑1 schafft die Anrechnung in der Schweiz. Was trocken klingt, entscheidet über die Nettorendite – gerade bei dividendenstarken Titeln.

Was die US-Quellensteuer wirklich abschöpft

Die USA ziehen auf Dividenden an ausländische Anleger standardmässig 30 % ein. Mit einem gültigen Formular W‑8BEN beim Broker greift für in der Schweiz ansässige Privatpersonen der vertragliche Satz von 15 %. Ohne W‑8BEN bleibt es bei 30 %. Dieser Unterschied ist substanziell und lässt sich meist vermeiden, da seriöse Broker die W‑8BEN-Erfassung digital anbieten und periodisch erneuern.

Der Quellenabzug betrifft Dividenden. Kursgewinne auf US-Aktien unterliegen für nicht in den USA steuerpflichtige Privatpersonen grundsätzlich keiner US-Steuer. Zinsen können je nach Instrument steuerfrei sein, sofern sie als «portfolio interest» qualifizieren; in der Praxis ist das bei gewöhnlichen US-Staatsanleihen häufig der Fall. Bei REITs und Spezialausschüttungen gelten teils abweichende Regeln. Entscheidend ist die Einstufung auf dem Ertragsbeleg des Brokers.

Wurde zu viel einbehalten, etwa weil kein W‑8BEN vorlag, lässt sich die Differenz bis zum Vertragssatz grundsätzlich in den USA zurückfordern. Dies erfolgt über eine Korrektur des Brokers oder via US-Steuererklärung (Form 1040‑NR) unter Beilage der Abrechnungen (z. B. Form 1042‑S). Der Aufwand ist nicht trivial, Fristen sind zu beachten, und ohne fachliche Unterstützung lohnt es sich oft nur bei grösseren Beträgen. Verlässliche Grundlagen liefern das IRS-Merkblatt Publication 515, das Formular W‑8BEN sowie das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA (SR 0.672.933.61).

Fondsdomizil macht den Unterschied

Bei ETFs und Fonds entscheidet das Domizil über die Anrechenbarkeit. US-dominizierte ETFs, die Dividenden direkt an Schweizer Anleger ausschütten, unterliegen dem 15 %-Abzug, der auf dem Ertragsbeleg sichtbar ist – damit ist der Weg für die DA‑1 grundsätzlich offen. Irische ETFs, die US-Aktien halten, entrichten die US-Quellensteuer meist bereits auf Fondsebene zu 15 %, der Investor sieht keinen separaten US-Abzug. Folge: Auf Stufe Privatanleger gibt es in der Regel nichts via DA‑1 anzurechnen, weil kein individueller US-Abzug nachweisbar ist. Schweizer Fonds können US-Quellensteuern oft selbst optimieren oder teilweise zurückfordern; die Entlastung spiegelt sich dann in der Ausschüttung und im Nettoertrag, nicht in einer individuellen DA‑1.

DA‑1 in der Schweizer Steuererklärung: Mechanik, Grenzen, Praxis

Die DA‑1 ist das Instrument, um ausländische Quellensteuern – hier die US‑Quellensteuer auf Dividenden – auf die Schweizer Einkommenssteuer anzurechnen. Voraussetzung: Die Erträge sind in der Schweiz steuerbar, der ausländische Abzug ist belegt und das Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Entlastung vor. Die Anrechnung ist plafoniert: Sie ist höchstens so hoch wie die Schweizer Steuer, die auf genau diesem Ertrag anfällt. Übersteigt der US-Abzug die schweizerische Belastung, bleibt eine nicht rückforderbare Restquelle.

Ein Beispiel verdeutlicht die Logik. Angenommen, eine Anlegerin erhält Dividenden von USD 1'000 aus US-Aktien. Mit gültigem W‑8BEN zieht die Depotbank USD 150 ab. In der Schweizer Steuererklärung werden die vollen USD 1'000 als Einkommen erfasst; via DA‑1 wird der US-Abzug geltend gemacht. Beträgt die darauf entfallende Schweizer Einkommenssteuer etwa CHF 120, können auch nur CHF 120 angerechnet werden. Der darüber liegende Teil des US-Abzugs ist wirtschaftlich verloren. Liegt die Schweizer Steuer dagegen bei CHF 180, ist die volle US-Quellensteuer von USD 150 (in CHF umgerechnet per massgebendem Kurs) anrechenbar, aber nie darüber hinaus. Die DA‑1 mindert nur die Einkommenssteuer, nicht die Vermögenssteuer.

In der Praxis verlangen die kantonalen Steuerämter detaillierte Ertrags- und Steuerbelege: Dividendengutschriften mit ausgewiesenem Bruttoertrag, US-Abzug und Valuta, idealerweise konsolidiert im Jahresauszug. Schweizer Broker liefern standardisierte Steuerberichte. Bei ausländischen Neo-Brokern genügt häufig der Jahresauszug samt 1042‑S oder lückenlosen Einzelabrechnungen; die Anerkennung liegt im Ermessen der Behörden. Wichtig ist Konsistenz zwischen Wertschriftenverzeichnis, Ertragserfassung und DA‑1.

Timing und Wechselkurse spielen ebenfalls eine Rolle. Die US-Quellensteuer ist in CHF umzurechnen, meist per Zahlungsvaluta mit dem von der ESTV publizierten Devisenkurs. Korrekturen aus Vorjahren sind je nach Kanton via Berichtigung oder Nach-/Neuveranlagung möglich. Die ESTV stellt ein Merkblatt und Ausfüllhilfen zur DA‑1 zur Verfügung; sie bilden den massgeblichen Rahmen, ersetzen aber nicht die kantonalen Vorgaben.

Für die Nettorendite entscheidet am Ende die Kette aus korrektem W‑8BEN, sauberer Dokumentation und konsequenter DA‑1-Geltendmachung. Wer US-Dividenden primär über ausländische Fondsvehikel bezieht, sollte wissen, dass die Steueroptimierung dort meist auf Fondsebene passiert – eine individuelle Anrechnung entfällt dann. Direkt gehaltene US-Titel sind transparenter, tragen dafür das volle Quellensteuerthema zum Anleger durch.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgeblich sind das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA, die IRS-Vorgaben (W‑8BEN, Publication 515) sowie die Merkblätter der ESTV und der kantonalen Steuerämter.

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