Aktienrückkäufe vs. Dividenden: steuerliche Unterschiede
Recht & Regulierung

Aktienrückkäufe vs. Dividenden: steuerliche Unterschiede

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Dividenden gelten in der Schweiz als Einkommen, private Kapitalgewinne steuerfrei. Wie Aktienrückkäufe steuerlich wirken – und wann Unterschiede entstehen.

Unternehmensleitungen haben zwei klassische Wege, überschüssige Mittel an die Eigentümer zurückzuführen: Dividenden oder Aktienrückkäufe. Für Schweizer Privatanlegerinnen und Privatanleger ist nicht nur die Bruttorendite entscheidend, sondern die Nettorendite nach Steuern. Gerade hier unterscheiden sich die Instrumente spürbar – und die Details der Ausgestaltung können das Ergebnis drehen.

Schweizer Ausgangslage: Einkommen vs. Kapitalgewinn

Dividenden gelten in der Schweiz als steuerbares Einkommen. Auf der Auszahlung lastet in der Regel die Verrechnungssteuer von 35 %. Wer die Dividende korrekt deklariert, kann sie anrechnen oder zurückfordern. Bei der direkten Bundessteuer werden Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen teilweise entlastet; aktuell sind 70 % des Betrags steuerbar, sofern die Beteiligungsquote typischerweise mindestens 10 % erreicht. Kantone kennen eigene, teils günstigere Teilbesteuerungen. Diese Mechanik ist etabliert und wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) so erläutert.

Demgegenüber sind private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen grundsätzlich steuerfrei. Wer also Aktien im Privatvermögen hält und sie an der Börse mit Gewinn verkauft, bezahlt in der Regel keine Einkommenssteuer darauf. Wichtig: Das gilt nur, wenn die Person nicht als gewerbsmässige/r Wertschriftenhändler/in qualifiziert. Die ESTV definiert dafür Safe-Harbour-Kriterien; wer häufig mit hoher Fremdfinanzierung und kurzer Haltedauer handelt, kann aus der steuerfreien Zone herausfallen. Für die meisten Langfristanlegerinnen und -anleger ist der steuerfreie Kapitalgewinn jedoch der Normalfall.

Rückkäufe über die zweite Handelslinie und Kapitaleinlagereserven

Die Praxis wird komplexer, wenn Unternehmen Aktien über eine zweite Handelslinie an der SIX zurückkaufen, um sie anschliessend zu vernichten. Steuerlich gilt der Verkauf an die Gesellschaft hier nicht als gewöhnlicher Börsenverkauf. Vielmehr wird der über dem Nennwert liegende Teil des Rückkaufpreises grundsätzlich als geldwerte Leistung behandelt und unterliegt der Verrechnungssteuer von 35 %. Für in der Schweiz steuerpflichtige Privatpersonen wird dieser Betrag wie eine Dividende als Einkommen erfasst; die Verrechnungssteuer ist anrechenbar. Wer dieselben Aktien hingegen auf der ordentlichen Handelslinie an einen Dritten verkauft, realisiert im Privatvermögen üblicherweise einen steuerfreien Kapitalgewinn.

Eine Besonderheit bilden Kapitaleinlagereserven (KER). Ausschüttungen aus KER sind für private Anlegerinnen und Anleger steuerfrei und nicht verrechnungssteuerpflichtig. Unternehmen konnten in der Vergangenheit Rückkäufe oder Dividenden aus KER besonders attraktiv strukturieren. Seit der Reform STAF (Steuervorlage und AHV-Finanzierung) ist der privilegierte Einsatz von KER bei börsenkotierten Gesellschaften jedoch eingeschränkt worden. In der Praxis gilt für inländische Aktionärinnen und Aktionäre eine Symmetrie, wonach Ausschüttungen aus KER nur zulässig sind, wenn im selben Umfang ordentliche, steuerbare Dividenden ausbezahlt werden. Für Rückkäufe mit anschliessender Kapitalherabsetzung bedeutet dies, dass der aus KER finanzierte Teil zwar weiterhin privilegiert sein kann, der übrige Anteil aber wie eine Dividende behandelt wird. Die ESTV und SIX stellen zu diesen Mechaniken ausführliche Hinweise und Wegleitungen bereit (vgl. estv.admin.ch; six-group.com).

Für ausländische Investoren greifen je nach Domizil Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden und rückkaufsbedingte Ausschüttungen reduzieren können. Für Schweizer Privatanlegerinnen und Privatanleger bleibt der Kernpunkt: Der Weg des Rückkaufs – zweite Handelslinie mit Vernichtung der Titel oder regulärer Verkauf über die erste Handelslinie – entscheidet häufig über die steuerliche Einordnung.

Internationaler Vergleich und Unternehmenssicht

International sind die Linien weniger eindeutig. In den USA werden Dividenden als Einkommen besteuert, Kapitalgewinne beim Verkauf realisiert und oft niedriger besteuert, sofern Haltefristen eingehalten werden. Seit 2023 fällt auf Emittentenebene zudem eine bundesweite Verbrauchssteuer von 1 % auf den Wert von Aktienrückkäufen an, was Buybacks geringfügig verteuert (vgl. irs.gov). In der EU wird die Rolle von Rückkäufen regelmässig politisch diskutiert; einzelne Staaten prüfen zusätzliche Berichtspflichten oder Abgaben, eine einheitliche Linie gibt es jedoch nicht.

Aus Unternehmenssicht bieten Rückkäufe Flexibilität. Der Konzern kann Tempo und Volumen dem freien Cashflow anpassen und sendet ein Signal zur Bewertung des eigenen Titels. Dividenden gelten als Verpflichtung, die einmal gesetzt, ungern gesenkt wird. Steuerlich beeinflusst die Struktur die effektive Rendite der Aktionäre. In der Schweiz sollten Emittenten zudem die KER-Regeln seit STAF im Auge behalten; sie begrenzen die Spielräume, um steuerfreie Ausschüttungen an inländische Privataktionäre zu maximieren. Für Investorinnen und Investoren ist deshalb der Blick in die Rückkaufinserate und Programme wichtig: Erfolgt der Erwerb über die zweite Handelslinie mit anschliessender Vernichtung, nähert sich die steuerliche Behandlung der Dividende an. Erfolgt der Verkauf im Markt an Dritte, ist der Kapitalgewinn im Privatvermögen in der Regel steuerfrei.

Ein einfaches Gedankenexperiment verdeutlicht den Unterschied. Eine Person hält 100 Aktien und erhält eine Dividende von CHF 2.00 pro Aktie. Brutto sind das CHF 200; die Verrechnungssteuer von 35 % wird einbehalten und später angerechnet, der Betrag ist als Einkommen steuerbar, möglicherweise teilweise entlastet. Verkauft dieselbe Person stattdessen 100 Aktien mit einem Kursgewinn von CHF 2.00 pro Titel über die ordentliche Handelslinie, bleibt der Gewinn von CHF 200 im Privatvermögen typischerweise steuerfrei. Verkauft sie hingegen in ein Rückkaufprogramm über die zweite Handelslinie, wird der über dem Nennwert liegende Teil wie eine Dividende behandelt. In der Praxis entscheidet also nicht die ökonomische, sondern die juristisch-steuerliche Form über die Nettorendite.

Was das für die Portfoliopraxis bedeutet

Für die strategische Allokation zählt der Nachsteuerertrag. Wer Schweizer Titel hält, sollte neben Bewertung, Kapitaldisziplin und Ausschüttungspolitik die konkrete Struktur von Rückkäufen und Dividenden prüfen. Jahresberichte, Ad-hoc-Mitteilungen und Programmankündigungen geben Hinweise, aus welchen Reserven ausgeschüttet wird und über welche Handelslinie Rückkäufe laufen. Wohnsitz, kantonale Tarife, Beteiligungshöhe und Haltedauer beeinflussen die individuelle Steuerlast zusätzlich. Das ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung, sondern ein Ordnungsrahmen: Dividenden sind Einkommen, private Kapitalgewinne sind in der Regel steuerfrei – Rückkäufe können, je nach Ausgestaltung, dazwischen liegen. Seriöse Primärquellen wie die ESTV und die SIX bieten für die Detailprüfung verlässliche Anhaltspunkte.

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