FIDLEG und FINIG: Was Anleger jetzt wissen müssen
Recht & Regulierung

FIDLEG und FINIG: Was Anleger jetzt wissen müssen

4 Min. Lesezeit
FIDLEG und FINIG prägen den Schweizer Finanzmarkt. Was Segmentierung, Kostentransparenz, Prospekte und das Beraterregister für Anleger konkret bedeuten.

Mit FIDLEG und FINIG hat die Schweiz ihr Kapitalmarkt- und Aufsichtsrecht modernisiert. Seit 2020 gelten neue Spielregeln, die den Anlegerschutz erhöhen und internationale Standards – insbesondere MiFID II aus der EU – in schweizerischer Ausprägung abbilden. Für private und professionelle Investoren heisst das: klarere Pflichten für Anbieter, mehr Transparenz bei Kosten und Risiken, mehr Vergleichbarkeit bei Dokumenten. Gleichzeitig schärfen die Gesetze die Aufsicht über Vermögensverwalter und setzen Leitplanken für die grenzüberschreitende Beratung. Was heisst das konkret – und worauf sollten Anlegerinnen und Anleger achten?

Was regeln FIDLEG und FINIG – in Kürze

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) definiert die Verhaltensregeln im Umgang mit Kundinnen und Kunden. Kernpunkte sind die Kundensegmentierung (private, professionelle und institutionelle Kunden), die Abklärung von Angemessenheit und Eignung, die Pflicht zu verständlichen Basisinformationen (Basisinformationsblatt, BIB) für viele Finanzinstrumente, ein vereinheitlichtes Prospektrecht sowie die Pflicht zur Anbindung an eine anerkannte Ombudsstelle. Zudem verlangt FIDLEG die Registrierung von Kundenberaterinnen und -beratern, sofern bestimmte Konstellationen vorliegen, etwa bei ausländischen Anbietern mit Aktivitäten in der Schweiz. Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Regeln ist die FINMA; Detailvorschriften stehen in den Verordnungen des Bundesrats (FIDLEV) und der FINMA.

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt die Bewilligung und laufende Aufsicht der Finanzinstitute. Dazu zählen Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter kollektiver Vermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser und Banken. Neu werden insbesondere unabhängige Vermögensverwalter und Trustees einer prudenziellen Aufsicht unterstellt, mit Bewilligung durch die FINMA und laufender Überwachung durch zugelassene Aufsichtsorganisationen. Übergangsfristen sind ausgelaufen; Institute mussten sich bewilligen lassen oder ihre Tätigkeit einstellen. Für Anleger erhöht dies die Mindeststandards und die institutionelle Haftungshülle.

Konkrete Auswirkungen für Anlegerinnen und Anleger

Einstufung, Beratungspflichten und Dokumentation

Die Kundensegmentierung steuert, welche Schutzmechanismen gelten. Private Kunden geniessen den umfassendsten Schutz; bei professionellen Kunden sind die Pflichten pragmatischer. Unter klar definierten Bedingungen können vermögende Privatpersonen einen Wechsel in die Kategorie «professionell» erklären (Opting-out) oder umgekehrt in die Kategorie «privat» wechseln (Opting-in). Diese Wahl beeinflusst Beratungstiefe, Informationsumfang und Zugang zu Produkten.

Wer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung bezieht, hat Anspruch auf eine Eignungsprüfung, die Anlageziele, Risikofähigkeit und -bereitschaft abdeckt. Bei reiner Orderausführung ohne Beratung genügt eine Angemessenheitsprüfung für komplexe Produkte – oder sie entfällt, wenn der Kunde ausdrücklich ohne Prüfung handeln will und das Produkt als nicht komplex gilt. Anbieter müssen die Abklärungen sowie die erbrachten Dienstleistungen dokumentieren und dem Kunden Einsicht gewähren. Laut FINMA und Bundesrat zielt diese Dokumentations- und Rechenschaftspflicht darauf ab, spätere Streitigkeiten zu entkräften und die Nachvollziehbarkeit zu erhöhen.

Kosten, Retrozessionen und Informationsblätter

FIDLEG verlangt eine verständliche, vollständige und zeitnahe Offenlegung von Kosten und Drittvergütungen – vor Geschäftsabschluss (ex ante) und periodisch danach (ex post). Dazu gehören Produktkosten, Verwaltungsgebühren, Transaktionskosten und allfällige Retrozessionen. Die Schweizer Rechtsprechung hat bereits vor FIDLEG hohe Anforderungen an die Offenlegung von Retrozessionen formuliert; die gesetzlichen Vorgaben zementieren die Praxis: Nur bei transparenter Information und ausdrücklicher Zustimmung dürfen Anbieter solche Zahlungen behalten. Für Anleger schafft das Klarheit, welche Leistungen wofür bepreist sind.

Für viele Finanzinstrumente, die sich an private Kunden richten, muss ein Basisinformationsblatt bereitgestellt werden. Das BIB fasst Zweck, Funktionsweise, Risiken, Performance-Szenarien und Kosten komprimiert zusammen. Bei strukturierten Produkten, Derivaten und zahlreichen Fondsformaten ist das BIB zentral, um Komplexität greifbar zu machen. Ergänzend gilt ein vereinheitlichtes Prospektregime mit vorgängiger formeller Prüfung durch anerkannte Prüfstellen (z. B. SIX Exchange Regulation oder BX Swiss). Das verbessert Vergleichbarkeit und erhöht die Disziplin bei Emittenten.

Grenzüberschreitende Beratung, Ombudsstellen und Durchsetzung

Cross-Border bleibt in der Schweiz ein heikles Thema. Wer in der Schweiz oder gegenüber Kundinnen und Kunden mit Sitz in der Schweiz Finanzdienstleistungen erbringt, muss die FIDLEG-Regeln grundsätzlich einhalten. Für Kundenberaterinnen und -berater, die nicht über ein prudenziell beaufsichtigtes Institut abgedeckt sind, besteht eine Eintragungspflicht in ein von der FINMA anerkanntes Beraterregister. Die Aufnahme setzt u. a. Fachkenntnisse, ein tadelloses Leumundszeugnis und eine Ombuds-Anbindung des Instituts voraus. Für Anleger reduziert dies das Risiko unregulierter Marktbearbeitung.

Die obligatorische Anbindung an eine anerkannte Ombudsstelle soll Streitigkeiten effizient aussergerichtlich klären. Kundinnen und Kunden erhalten zudem ein gesetzliches Recht auf Herausgabe der sie betreffenden Dokumentation. Im Streitfall erleichtert dies die Beweisführung. Gerichtliche Auseinandersetzungen bleiben möglich; FIDLEG führt hierfür prozessuale Erleichterungen ein, ohne die zivilrechtlichen Grundsätze zu kippen. Praktisch empfiehlt es sich, Beratungsgespräche, Kosteninformationen und BIBs systematisch abzulegen – die Beweislast in der Praxis hängt oft an sauberer Dokumentation.

Für den Alltag heisst das: Angebote mit Blick auf Kosten, Interessenkonflikte und Produktdokumente kritisch vergleichen; die eigene Kundeneinstufung reflektieren; bei Cross-Border-Kontakten auf registrierte Berater und Ombuds-Anbindung achten. Quelle für vertiefte Informationen sind die Webseiten von FINMA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement sowie die Publikationen der anerkannten Prospektprüfstellen. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.

Weitere Artikel zu Recht & Regulierung