FIDLEG-Kunden: Privat, professionell, institutionell erklärt
Die Einteilung von Anlegerinnen und Anlegern in Privat-, professionelle und institutionelle Kunden ist kein bürokratisches Detail. Unter dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) legt sie fest, welche Informations-, Angemessenheits- und Eignungsprüfungen ein Institut leisten muss, ob ein Basisinformationsblatt nötig ist und welche Produkte überhaupt angeboten werden dürfen. Wer die Logik versteht, navigiert Beratungsgespräche, Produktunterlagen und Kostenhinweise souveräner – und vermeidet Fehlannahmen über den eigenen Schutzumfang.
Was das FIDLEG segmentiert – und wozu
Das FIDLEG (SR 950.1) ordnet alle Kundinnen und Kunden einer von drei Kategorien zu und verknüpft damit gestufte Verhaltens- und Produktregeln. Ziel ist ein risikoadäquater Anlegerschutz: Je weniger Fachwissen und Finanzkraft vermutet wird, desto dichter das Schutznetz. Gleichzeitig will der Gesetzgeber effiziente Märkte ermöglichen, in denen professionelle Marktteilnehmer nicht durch Retail-Regeln ausgebremst werden. Diese Architektur lehnt sich an die EU-Logik von MiFID II an, ist aber schweizerisch kalibriert. Für Privatanlegerinnen relevant ist insbesondere, dass die Pflicht zur Abgabe eines Basisinformationsblatts (BIB) bei Angeboten an Privatkundschaft greift; gegenüber professionellen und institutionellen Kunden entfällt sie (vgl. FIDLEG, Art. 58 ff.).
Privat, professionell, institutionell: die Abgrenzung
Privatkunden
Privatkunden sind alle, die nicht als professionell oder institutionell gelten (Art. 4 FIDLEG). Für sie gelten die umfassendsten Pflichten: Institute informieren ausführlich über Risiken, Kosten und Interessenkonflikte, prüfen die Angemessenheit bei Anlageempfehlungen zu Einzeltransaktionen und die Eignung bei Vermögensverwaltungsmandaten oder persönlicher Anlageberatung. Zudem müssen sie die Beratung dokumentieren und ein BIB abgeben, wenn ein Instrument an Privatkunden angeboten wird. Das erhöht Transparenz, limitiert aber den Zugang zu komplexen Produkten und gewissen Privatmarktanlagen.
Professionelle Kunden
Professionelle Kunden umfassen unter anderem öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmen mit professioneller Tresorerie, Vorsorgeeinrichtungen sowie vermögende Privatpersonen, die sich als professionell einstufen lassen (Opting-out) und gewisse Kriterien erfüllen. Dazu gehören gesetzlich verankerte Schwellenwerte: Entweder finanzielle Vermögenswerte von mindestens CHF 2'000'000 oder nachgewiesene Kenntnisse aufgrund Ausbildung/Berufserfahrung in Kombination mit mindestens CHF 500'000 an Finanzanlagen (Art. 5 FIDLEG). Gegenüber professionellen Kunden sind die Verhaltensregeln gelockert; Institute dürfen mehr Kenntnisse voraussetzen, die Angemessenheits- bzw. Eignungsprüfung bleibt jedoch grundsätzlich relevant – insbesondere bei Vermögensverwaltungsmandaten. Ein BIB ist nicht erforderlich. Der Produktzugang ist breiter, etwa für Angebote, die sich an qualifizierte Anleger richten, einschliesslich bestimmter alternative Anlagen und kollektiver Kapitalanlagen für qualifizierte Investoren.
Institutionelle Kunden
Institutionelle Kunden sind ein enger definierter Kreis: primär prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungen sowie ausländische Pendants, zudem Zentralbanken (Art. 4 Abs. 4 FIDLEG). Für diese Gruppe sind die FIDLEG-Verhaltenspflichten weitgehend aufgehoben, weil sie als besonders sachkundig gelten. Praktisch bedeutet das einen sehr breiten Produktzugang und stark reduzierte Dokumentationsanforderungen. In der Marktlogik entspricht diese Gruppe in etwa den «eligible counterparties» unter MiFID II – eine Anknüpfung, die bei grenzüberschreitenden Angeboten hilft.
Opting-out, Opting-in und was das in der Praxis ändert
Die Einstufung ist nicht starr. Privatkunden mit hoher Vermögenssubstanz und/oder nachweislicher Expertise können sich als professionell einstufen lassen (Opting-out). Umgekehrt können professionelle – und faktisch auch institutionelle – Kunden eine Behandlung als Privatkunden verlangen (Opting-in), um vom höheren Schutz zu profitieren. Institute müssen über diese Wahlmöglichkeiten informieren und die Kriterien sorgfältig prüfen und dokumentieren. Entscheidend ist, dass die Einstufung konsistent über die Kundenbeziehung hinweg angewandt wird, weil sie alle Bausteine der Dienstleistungskette berührt: von der Geeignetheitseinschätzung über die Pflicht zur Abgabe eines BIB bis zur Ausgestaltung von Reports.
Für den Produktzugang ist die Kategorie handfest. Viele kollektive Anlagen und Privatmarktvehikel richten sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger, was in der Schweiz eng mit den FIDLEG-Kategorien verzahnt ist. Auch neue Strukturen wie der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) sind qualifizierten Anlegern vorbehalten. Wer sich als professionell klassifizieren lässt, öffnet die Tür zu einer breiteren Palette an Strategien – trägt aber mehr Eigenverantwortung, etwa beim Verständnis von Liquiditäts- und Strukturierungsrisiken. Umgekehrt schränkt der Retail-Status die Auswahl, liefert jedoch mehr Standardisierung und Schutzinstrumente, die gerade in volatilen Phasen helfen, Fehlentscheide zu vermeiden.
Wichtig ist die Interoperabilität mit ausländischem Recht. Schweizer Institute, die EU-Kundschaft betreuen, mappen die FIDLEG-Segmente auf MiFID II. Institutionelle Kunden werden häufig als «eligible counterparties» behandelt, professionelle als «professional clients» und Privatkunden als «retail». Die Feinheiten unterscheiden sich; deshalb verlangen internationale Häuser oft zusätzliche Erklärungen, um regulatorische Reibungsverluste zu vermeiden. Für Anlegerinnen in der Schweiz lohnt sich, die Klassifikation bei jedem Anbieter zu verifizieren – nicht alle Banken offerieren identische Opt-in/Opt-out-Prozesse, und die Beurteilung kann je nach Servicepaket variieren.
Regulatorisch gilt: Die Grundsätze sind im Gesetz klar verankert (insbesondere Art. 4–5, 7–20 und 58 ff. FIDLEG). FINMA-Rundschreiben, Selbstregulierung der Branche und Erläuterungen des Bundesrats konkretisieren die Anwendung. Seriöse Institute dokumentieren die Einstufung, informieren über Rechte und Pflichten und aktualisieren die Segmente bei wesentlichen Änderungen der Vermögensverhältnisse oder der Nutzung von Dienstleistungen. Dieser Beitrag dient der Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellenhinweis: FIDLEG/FINSA (SR 950.1), Botschaft des Bundesrats zu FIDLEG/FINIG (2015), FINMA-Wegleitungen und FAQs des Eidg. Finanzdepartements; zur EU-Referenz MiFID II/ESMA.
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