FINIG-Lizenz: Welche Bewilligung braucht Ihr Vermögensverwalter?
Seit 2020 gelten in der Schweiz neue Leitplanken für die Vermögensverwaltung. Mit dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) hat der Gesetzgeber die Aufsicht verbreitert, Pflichten harmonisiert und Begriffe geschärft. Für Kundinnen und Kunden heisst das: Mehr Transparenz, klarere Zuständigkeiten – und eine messbare Hürde für Institute, die Vermögen professionell bewirtschaften. Doch welche Bewilligung braucht ein Vermögensverwalter konkret, wer kontrolliert die Einhaltung, und woran erkennt man, ob alles in Ordnung ist? Eine Einordnung, gestützt auf FINMA-Publikationen und die Gesetzestexte von FINIG und FIDLEG (admin.ch).
Was deckt die FINIG-Lizenz ab?
Wer Vermögen von Kundinnen und Kunden auf diskretionärer Basis verwaltet – also mit Mandat Anlageentscheide trifft –, gilt nach FINIG als Vermögensverwalter (Portfolio Manager) und braucht eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Diese Bewilligung setzt unter anderem eine angemessene Organisation, wirksames Risikomanagement und Compliance, fachliche Eignung der verantwortlichen Personen, eine einwandfreie Geschäftsführung sowie finanzielle Solidität voraus. Das Gesetz arbeitet mit dem Grundsatz der Proportionalität: Kleinere Häuser müssen dieselben Grundsätze befolgen, können aber ihre Organisation an Grösse und Komplexität ausrichten.
Die FINIG-Systematik unterscheidet mehrere Institutstypen. Neben Vermögensverwaltern im engeren Sinn gibt es Verwalter von Kollektivvermögen (die Fonds, SICAVs oder ähnliche Vehikel managen), Fondsleitungen und Wertpapierhäuser. Diese Kategorien unterliegen strengeren Anforderungen, weil sie zusätzliche Risiken tragen – etwa das kollektive Anlegergeld oder die Abwicklung des Effektenhandels. Ein klassischer unabhängiger Vermögensverwalter, der für Privatkundinnen Depots bei Depotbanken bewirtschaftet, bewegt sich in der Regel in der Basiskategorie «Vermögensverwalter».
Portfolio-Management ist nicht Anlageberatung
Wichtig ist die Abgrenzung zur Anlageberatung. Wer Kundinnen lediglich berät, ohne mit Discretion auf deren Namen Wertschriften zu kaufen oder zu verkaufen, benötigt keine FINIG-Bewilligung als Vermögensverwalter. Beratende Finanzdienstleister unterliegen aber dem FIDLEG: Sie müssen die Angemessenheit oder Eignung von Empfehlungen prüfen, Risiken erklären, Kosten offenlegen, sich einer Ombudsstelle anschliessen und – sofern sie nicht einem prudenziell beaufsichtigten Institut angehören – im Beraterregister eingetragen sein. Zudem greifen Abwehrmassnahmen gegen Geldwäscherei (GwG), sobald ein Institut Kundengelder entgegennimmt oder über Konten verfügungsberechtigt ist. Wer also «nur berät», ist nicht frei von Regulierung, fällt aber nicht automatisch ins FINIG-Regime für Vermögensverwalter.
Aufsicht in zwei Stufen: FINMA und AO
Das Schweizer Modell trennt Zulassung und laufende Aufsicht. Die FINMA erteilt die Bewilligung, prüft qualifizierte Änderungen und kann bei Bedarf durchgreifen. Die fortlaufende prudenzielle Überwachung von Vermögensverwaltern und Trustees liegt bei spezialisierten Aufsichtsorganisationen (AO), die ihrerseits von der FINMA bewilligt sind. Diese AO kontrollieren periodisch, ob Institute Organisation, Risikosteuerung, Corporate Governance, Unabhängigkeit der Compliance-Funktionen und die finanzielle Ausstattung im Griff haben. Sie ziehen hierfür Prüfgesellschaften bei und melden wesentliche Feststellungen der FINMA. Das schafft Nähe zur Praxis und hält die Hoheit der Aufsicht gewahrt.
Für bestehende unabhängige Vermögensverwalter führte der Gesetzgeber Übergangsfristen ein. Institute, die vor dem 1. Januar 2020 tätig waren, mussten sich bei der FINMA melden, einer AO anschliessen und bis Ende der Übergangsperiode ein Bewilligungsgesuch einreichen. Seither gilt: Wer ohne Bewilligung als Vermögensverwalter agiert, verstösst gegen Aufsichtsrecht. Die FINMA publiziert laufend den Status bewilligter Institute in ihren öffentlichen Verzeichnissen und informiert regelmässig über Vollzug und Schwerpunkte in Jahresberichten sowie Aufsichtsmitteilungen.
Materiell fordert das FINIG klare Zuständigkeiten im Organigramm, saubere Trennung von Markt und Kontrolle sowie angemessene Eigenmittel. Auch Auslagerungen – etwa Portfoliobuchhaltung, IT oder Compliance-Module – sind zulässig, müssen aber vertraglich und organisatorisch so geregelt sein, dass Steuerung und Kontrolle im Institut verbleiben. Die verantwortlichen Personen haben Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten; sie müssen Erfahrung, Integrität und genügend Zeit für die Aufgabe mitbringen. Diese Standards lehnen sich an internationale Grundsätze an und fügen sich in die europäische MiFID-Logik ein, ohne sie zu kopieren.
Für Kundinnen und Kunden bedeuten diese Regeln mehr Vergleichbarkeit. Kosten, Risiken und Leistungen sind im FIDLEG-Rahmen offenzulegen, Interessenkonflikte zu steuern. Die Bewilligung nach FINIG signalisiert, dass ein Institut die Schwelle professioneller Vermögensverwaltung nimmt und sich einer unabhängigen Aufsicht stellt.
Wie prüfen Sie als Anlegerin, ob alles passt? Der erste Blick gilt dem FINMA-Verzeichnis: Ist das Institut als Vermögensverwalter oder – je nach Geschäftsmodell – als Verwalter von Kollektivvermögen aufgeführt? Zweitens lohnt sich die Nachfrage nach der zuständigen Aufsichtsorganisation und der Ombudsstelle. Drittens sollten Mandatsvertrag, Gebührenmodell und die Definition des Leistungsumfangs (Beratung versus diskretionäre Verwaltung) trennscharf sein. Diese Punkte sind keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung – sie helfen, die richtigen Fragen zu stellen und die regulatorische Einordnung zu verstehen.
Fazit: Die FINIG-Lizenz ist kein Gütesiegel für Renditen, aber ein belastbarer Rahmen für Governance und Risikokontrolle. Sie schafft Anreize für professionelle Strukturen und stärkt den Schutz der Kundinnen. Wer seine Vermögensverwaltung auf eine klare Bewilligungsbasis und eine nachvollziehbare Aufsicht stellt, gewinnt am Ende auch Vertrauen – die härteste Währung im Private Banking.
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