KAG und Fondsaufsicht: Was Anleger in der Schweiz wissen müssen
Recht & Regulierung

KAG und Fondsaufsicht: Was Anleger in der Schweiz wissen müssen

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KAG und Fondsaufsicht in der Schweiz erklärt: Zuständigkeiten der FINMA, Fondstypen, L-QIF und Schutzmechanismen – was Anleger realistisch erwarten können.

Das Schweizer KAG – das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen – ist das Rückgrat der Fondsregulierung. Es ordnet, wer einen Fonds auflegt, verwaltet und vertreibt, wie Vermögenswerte zu bewerten sind und welche Pflichten gegenüber Anlegerinnen und Anlegern gelten. Die FINMA überwacht die Einhaltung. Für Investorinnen und Investoren ist dieses Regelwerk mehr als juristische Kulisse: Es definiert, welche Schutzmechanismen greifen, wo Freiräume bestehen und wie sich Schweizer Fonds von EU-Vehikeln unterscheiden.

Worum es beim KAG geht

Das KAG erfasst kollektive Kapitalanlagen – Vermögen, die im Interesse der Anlegerinnen und Anleger nach einer festgelegten Anlagestrategie verwaltet werden. In der Praxis begegnen uns vier Grundformen: der vertragliche Anlagefonds, die SICAV, die SICAF und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Jede Form bringt eigene Governance-Regeln mit, doch zentrale Prinzipien sind konsistent: Vermögenstrennung, unabhängige Verwahrung, transparente Kosten und angemessenes Risikomanagement. Die Detailregeln finden sich in der Verordnung zum KAG und in aufsichtsrechtlichen Rundschreiben; massgebliche Quellen sind das KAG (SR 951.31), die Kollektivanlagenverordnung sowie FINMA-Vorgaben.

Für Publikumfonds, die sich an private Anleger richten, gelten striktere Diversifikations- und Liquiditätsanforderungen als für Produkte nur für qualifizierte Anleger. Effektenfonds müssen etwa breite Risikostreuung und tägliche Liquidität sicherstellen. Immobilienfonds unterstehen gesonderten Regeln zu Bewertung, Verschuldung und Bewirtschaftung. Bei Fonds für alternative Anlagen lässt der Gesetzgeber mehr Spielraum, verlangt aber robuste Offenlegung und Governance.

Ein aktueller Meilenstein ist der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Seit der Gesetzesrevision kann ein L-QIF ohne vorgängige FINMA-Genehmigung aufgelegt werden – allerdings ausschliesslich für qualifizierte Anleger und nur, wenn ein bewilligtes Institut (z. B. eine Fondsleitung oder ein Verwalter kollektiver Kapitalanlagen) verantwortlich zeichnet. Ziel sind kürzere Time-to-Market und mehr Innovationskraft. Der Verzicht auf die Produktgenehmigung wird durch institutionelle Aufsicht, Offenlegung und Anlegerqualifikation kompensiert. Für Vermögensallokationen heisst das: breiteres Angebot, aber auch grössere Eigenverantwortung bei der Due Diligence.

Wer kontrolliert was?

Die FINMA beaufsichtigt Fondsleitungen, Verwalter kollektiver Kapitalanlagen, SICAV/SICAF sowie Verwahrstellen. Sie erteilt Bewilligungen, prüft Fondsunterlagen für den Publikumsmarkt, verlangt periodische Berichte und setzt risikobasierte Aufsichtsmassnahmen um. Die Verwahrstelle – in der Regel eine Bank – verwahrt Vermögenswerte, überwacht die Einhaltung des Fondsreglements, kontrolliert die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Ausschüttungen. Unabhängige Prüfgesellschaften führen Jahres- und Aufsichtsprüfungen durch und berichten an FINMA und Institute.

Zum System gehört anerkannte Selbstregulierung. Die Asset Management Association Switzerland (AMAS, vormals SFAMA) erlässt Richtlinien etwa zur Fairness von Gebühren, zur Berechnung der Gesamtkostenquote (TER) oder zur Liquiditätssteuerung; die FINMA kann solche Standards als Mindestanforderungen anerkennen. Für Anleger ist dies mehr als Formalismus: Ohne glaubwürdige Verwahrstelle, funktionierende Bewertung und belastbare Offenlegung taugt die schönste Anlagestrategie wenig. Die Schweizer Kombination aus staatlicher Aufsicht, institutioneller Verantwortung und Selbstregulierung zielt darauf ab, Fehlanreize zu reduzieren und Marktintegrität zu sichern.

Angebot, Dokumente und Anlegerschutz

Seit Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG ist die Schnittstelle zwischen Produktrecht (KAG) und Verhaltensregeln neu geordnet. Wer Fonds in der Schweiz anbietet, muss die Kundensegmentierung beachten, geeignete Informationen bereitstellen und gegebenenfalls ein Basisinformationsblatt liefern. Für ausländische Fonds, die an Privatkunden angeboten werden, sind ein Schweizer Vertreter und eine Zahlstelle erforderlich, und die FINMA kann die Dokumente prüfen. Für Angebote an ausschliesslich qualifizierte Anleger gelten reduzierte Hürden, was die Kapitalbildung erleichtert – die Verantwortung für Angemessenheit und Risikoaufklärung bleibt jedoch hoch.

Transparenzmaterialien sind normiert. Der Prospekt und das Fondsreglement legen Anlagepolitik, Risiken, Gebühren, Bewertung und Liquiditätsmanagement offen. Das Basisinformationsblatt fasst die Kernelemente für Privatanleger verständlich zusammen, inklusive Kosten und Szenarien. Diese Dokumente sind kein Marketingtext, sondern rechtsverbindliche Referenz. Wer Substanz statt Storytelling sucht, findet hier die wesentlichen Signale zu Governance-Qualität, Interessenkonflikten, Kostenstruktur und Risikomodell.

Was folgt daraus für Portfolios? Erstens: Regulierung schützt vor Fehlverhalten, nicht vor Marktrisiko. Eine FINMA-Bewilligung ersetzt keine Analyse von Strategie, Kosten und Track Record. Zweitens: Fondstyp und Anlegerkreis bestimmen die Spielregeln. Ein Effektenfonds ist nicht mit einem alternativen Vehikel oder L-QIF vergleichbar, weder in Sachen Liquidität noch in der Risikobandbreite. Drittens: Die Wahl der Verwahrstelle, die Bewertungsmethodik und das Liquiditätsmanagement sind zentrale Qualitätsmerkmale – besonders in Segmenten mit schwer bewertbaren Anlagen wie Immobilien, Private Debt oder strukturierten Produkten.

Im internationalen Kontext positioniert sich die Schweiz mit einem eigenständigen, aber kompatiblen Regime zu UCITS/AIFMD. Schweizer Publikumfonds sind im Regelfall für den hiesigen Markt konzipiert; für den grenzüberschreitenden Vertrieb bleiben EU-Zulassungen entscheidend. Gleichzeitig öffnet der L-QIF die Tür für innovationsfreudige Strukturen im qualifizierten Segment. Für professionelle Anleger kann das die Umsetzung spezieller Strategien vereinfachen, sofern Governance und Risiko-Controlling stimmen.

Für die Praxis lohnt der Blick in die Primärquellen: das KAG und die Verordnungen auf Fedlex, FINMA-Themenseiten zu kollektiven Kapitalanlagen sowie die AMAS-Richtlinien. Wer diese Dokumente liest, erkennt, wo harte Pflichten gelten und wo institutionelle Verantwortung beginnt. Und genau diese Trennlinie ist entscheidend, wenn Anlagestrategien robust, kosteneffizient und regulatorisch sauber umgesetzt werden sollen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar.

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