Private-Trader vs. gewerbsmässiger Handel: die Kriterien
Recht & Regulierung

Private-Trader vs. gewerbsmässiger Handel: die Kriterien

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Private-Trader oder gewerbsmässiger Handel? Die Abgrenzung nach Schweizer Praxis entscheidet über Kapitalgewinne, AHV-Beiträge und Planungssicherheit.

Wer in der Schweiz aktiv Wertschriften handelt, stösst rasch auf eine scheinbar semantische, tatsächlich aber materielle Frage: Gilt man steuerlich als private Anleger:in – oder als gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in? Die Antwort entscheidet darüber, ob realisierte Kapitalgewinne steuerfrei bleiben oder als Einkommen besteuert und AHV-beitragspflichtig werden. Zwischen Trading-App-Routinen und professioneller Marktaktivität verläuft eine feine Linie, die die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Kreisschreiben Nr. 36 skizziert und die Rechtsprechung des Bundesgerichts seither konkretisiert. Der Rahmen ist kein Kochrezept, doch er gibt Anleger:innen Leitplanken in einem Feld, in dem Tempo, Hebel und Systematik mehr wiegen als einzelne Trades.

Warum die Abgrenzung finanziell entscheidend ist

Für private Vermögensverwaltung gilt in der Schweiz ein zentraler Grundsatz: Kapitalgewinne aus der Veräusserung beweglicher Privatvermögenswerte sind einkommenssteuerfrei. Das ist ein starkes Privileg, das langfristiges Anlegen fördert. Wer hingegen als gewerbsmässig eingestuft wird, versteuert Gewinne als Einkommen – je nach Kanton zu progressiven Sätzen – und entrichtet darauf AHV-Beiträge. Im Gegenzug sind Verluste grundsätzlich abzugsfähig, was die Volatilität des Ergebnisses abfedern kann. An der Vermögenssteuer ändert die Einstufung nichts; sie fällt auf Nettovermögen ohnehin an. Für vielerorts aktive Trader:innen ist der Unterschied in der Nettorendite substanziell. Er prägt die Wahl von Instrumenten, die Nutzung von Fremdkapital, die Haltedauer – und letztlich die Plausibilität der eigenen Strategie gegenüber den Steuerbehörden.

Die Kernelemente der schweizerischen Praxis

Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 (2012) umreisst Kriterien, anhand derer die Behörden zwischen privatem Vermögensverwalten und gewerbsmässigem Handel unterscheiden. Es etabliert eine Vermutung zugunsten der privaten Anlage, wenn mehrere Schwellenwerte und Verhaltensmerkmale eingehalten werden. Besonders ins Gewicht fallen die Haltedauer, der Umsatz im Verhältnis zum zu Beginn des Steuerjahres bestehenden Portfolio, der Einsatz von Derivaten und Fremdkapital sowie die Bedeutung der Kapitalgewinne für das Gesamteinkommen. Wer typischerweise Positionen länger hält, sein Wertschriftenvolumen nicht in hoher Frequenz umschlägt, Derivate primär zur Absicherung nutzt und seine Transaktionen nicht überwiegend mit Krediten finanziert, bewegt sich erfahrungsgemäss im Bereich der privaten Vermögensverwaltung.

Umgekehrt deuten kurze Umschlagszeiten, regelmässige Hebelnutzung, systematisches Eingehen bedeutender Risiken, eine hohe Handelsorganisation sowie Kapitalgewinne als dominierende Einkommensquelle auf gewerbsmässige Tätigkeit. Das Bundesgericht hat betont, dass eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist; kein einzelnes Kriterium ist allein entscheidend. So kann eine hohe Frequenz über Jahre, in Kombination mit Margin-Finanzierung und komplexen Optionsstrategien, die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit überschreiten, selbst wenn einzelne Positionen länger gehalten wurden. Ebenso ist die Unterschreitung einzelner Schwellen nicht per se schädlich, solange das Gesamtbild klar bleibt.

Wichtig ist der Kontext: Wer beruflich im Finanzsektor tätig ist, muss mit erhöhter Aufmerksamkeit rechnen, weil Fachwissen und Nähe zum Markt als Indiz für professionelle Organisation gewertet werden können. Gleichwohl schützen auch Profis die Vermutung der privaten Vermögensverwaltung, sofern die übrigen Leitplanken eingehalten sind. Die Praxis erstreckt sich zudem nicht nur auf Aktien, sondern auch auf Devisen, strukturierte Produkte und Derivate. Bei Kryptowerten wenden die Behörden ähnliche Überlegungen an, auch wenn deren Marktmechanik und Datenlage zusätzliche Unsicherheiten bringen.

Graubereiche, neue Anlageformen und die Beweisführung

Die Digitalisierung hat die Hürden für aktives Handeln gesenkt. App-basierte Fractional-Trades, 24/7-Kryptomärkte und algorithmische Strategien erzeugen Aktivität, die auf dem Papier professionell wirken kann. Entscheidend bleibt aber die Substanz: Fehlt es an organisatorischen Strukturen, erfolgt kein massiver Fremdkapitaleinsatz, dominieren Absicherungen gegenüber reiner Spekulation, und sind Kapitalgewinne nicht das Hauptstandbein des Lebensunterhalts, neigen Steuerbehörden zur privaten Einstufung. Wer hingegen wiederkehrend mit hoher Frequenz handelt, klare Handelspläne verfolgt, Tools wie Margin, Leerverkäufe oder komplexe Optionsketten regelmässig nutzt und Erträge daraus den Lebensunterhalt tragen, nähert sich der Gewerbssphäre.

In strittigen Fällen zählt die Dokumentation. Aussagekräftige Depotauszüge, Nachweise über Absicherungszwecke bei Derivaten, eine transparente Darstellung der Finanzierung und eine plausible Einordnung der Gewinne in die persönliche Einkommensstruktur stärken die Position. Der Ton der Rechtsprechung ist konsistent: Es geht um die Gesamtbetrachtung des Verhaltens über die Zeit, nicht um die Bewertung einzelner Glückstreffer. Für die Praxis heisst das, dass nicht ein «verhängnisvolles» Trading-Jahr die Weichen zwingend endgültig stellt, wohl aber Muster über mehrere Perioden.

Fazit ohne Rezeptcharakter: Die schweizerische Abgrenzung zwischen Private-Trader und gewerbsmässigem Handel basiert auf klaren, aber kontextsensitiven Leitplanken. Sie dient der Rechtssicherheit, ohne starre Schemata aufzuzwingen. Für informierte Anleger:innen ist es sinnvoll, die Kriterien des ESTV-Kreisschreibens Nr. 36 zu kennen und die eigene Handelsweise daran zu spiegeln. Im Zweifel lohnt sich fachlicher Rat; dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Massgeblich sind die kantonale Praxis, das Kreisschreiben der ESTV und einschlägige Urteile des Bundesgerichts, die die Linie immer wieder nachschärfen.

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