Steuern auf Dividenden, Coupons und Fonds: Was der Kanton zählt
Recht & Regulierung

Steuern auf Dividenden, Coupons und Fonds: Was der Kanton zählt

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Dividenden, Coupons und Fonds-Erträge werden schweizweit ähnlich erfasst, doch die kantonalen Tarife und Teilbesteuerungen machen den Unterschied für Anleger:innen

Wer Erträge aus Wertschriften erzielt, landet rasch in einem Geflecht aus Bundesrecht, Doppelbesteuerungsabkommen und kantonalen Besonderheiten. Dividenden, Coupons und Fonds-Ausschüttungen folgen in der Schweiz zwar einheitlichen Grundsätzen, die effektive Steuerbelastung hängt aber vom Wohnsitzkanton ab. Für Privatanleger:innen zählt, die Systematik zu verstehen und Belege korrekt zu führen. Dieser Überblick ersetzt keine Beratung, ordnet aber die wichtigsten Regelwerke und Fallstricke ein.

Dividenden: Verrechnungssteuer, Teilbesteuerung und Doppelbesteuerung

Schweizer Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer von 35%. Sie ist keine definitive Belastung, sondern eine Sicherungssteuer. Wer Dividenden ordnungsgemäss im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung deklariert, erhält die 35% in der Regel voll angerechnet oder zurückerstattet. Zuständig sind die kantonalen Steuerbehörden; die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer sowie die Wegleitungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Für die Einkommenssteuer gilt das Teilbesteuerungsverfahren, sofern Beteiligungserträge aus qualifizierten Beteiligungen stammen. Auf Bundesebene sind Dividenden aus Privatvermögen ab einer Beteiligungsquote von mindestens 10% zu 70% steuerbar; in Kantonen variieren die Quoten und Voraussetzungen. Manche Kantone setzen 50% bis 70% an, andere knüpfen Zusatzerfordernisse. Massgeblich sind die kantonalen Steuergesetze und Wegleitungen. Wichtig: Die Verrechnungssteuer wird stets auf dem vollen Bruttobetrag erhoben, die Teilbesteuerung wirkt erst bei der Einkommensveranlagung.

Aus dem Ausland zufliessende Dividenden werden oft an der Quelle besteuert. Mit vielen Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Beispiel USA: Mit korrekt hinterlegtem W‑8BEN beträgt die Quellensteuer in der Regel 15%. Die Schweizer Einkommenssteuer bleibt geschuldet; mittels Formular DA‑1 kann die ausländische Quellensteuer an die Schweizer Steuer angerechnet werden, höchstens jedoch bis zur auf diesen Erträgen geschuldeten Schweizer Steuer. Ohne DBA-konforme Vorkehr (etwa fehlendes W‑8BEN) sind 30% fällig, die über das DBA meist nicht vollständig rückforderbar sind. Die ESTV liefert hierfür Praxisanweisungen, Kantone setzen sie nach harmonisiertem Steuerrecht um.

Besonderes Gewicht hat in der Schweiz das Kapitaleinlageprinzip: Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen (KE) gelten bei Schweizer Gesellschaften grundsätzlich als steuerfreie Kapitalrückzahlungen. Auf solchen Ausschüttungen fällt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an. Ob eine Ausschüttung aus Gewinnreserven oder Kapitaleinlagen stammt, zeigt der Ausschüttungsbeleg; die Gesellschaften publizieren dies, und die ESTV führt Register über Kapitaleinlagenbestände.

Coupons und Zinsen: laufender Ertrag, Marchzinsen und Spezialfälle

Zinsen aus Obligationen und Bankguthaben sind laufendes Einkommen und vollständig einkommenssteuerpflichtig. Auf Zinsen aus inländischen Obligationen und auf Kundenguthaben fällt die Verrechnungssteuer von 35% an, sofern die jährlichen Zinsen pro Gläubiger CHF 200 übersteigen. Die Anrechnung erfolgt wie bei Dividenden über die Steuererklärung. Die ESTV und kantonale Wegleitungen erläutern die Schwellen und Ausnahmen.

Bei Anleihegeschäften ist der Ausweis von Marchzinsen (Stückzinsen) zentral. Wer zwischen zwei Zinsterminen eine Obligation kauft, bezahlt dem Verkäufer den bis dahin aufgelaufenen Zins; dieser Anteil gilt beim Verkäufer als steuerbares Einkommen und beim Käufer nicht als Anschaffungskosten, sondern reduziert den beim nächsten Coupon steuerbaren Betrag. Kursgewinne auf Anleihen sind für Privatpersonen in der Regel steuerfrei, doch Vorsicht bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung: Hier wird ein Teil des Kursgewinns als Einkommen qualifiziert. Die ESTV klassiert Titel in ihrer Kursliste und definiert die Abgrenzungskriterien; ein Blick in die aktuelle Liste verhindert Fehleinschätzungen.

Ausländische Zinsen unterliegen häufig einer Quellensteuer des Ursprungslandes. Ob und in welcher Höhe diese in der Schweiz anrechenbar ist, regeln die DBA. Die Anrechnung erfolgt über DA‑1, die systematische Erfassung über das Wertschriftenverzeichnis. Ohne anerkanntes Reporting bleiben Anrechnungen vielfach beschränkt. Kantone prüfen formal, die materielle Grundlage liefern ESTV‑Kreisschreiben und die DBA‑Praxis.

Fonds und ETF: Transparenzprinzip, Thesaurierung und Immobilienerträge

Bei kollektiven Kapitalanlagen gilt in der Schweiz das Transparenzprinzip. Ausschüttungen eines Fonds werden – soweit sie Erträge darstellen – beim Anleger als Einkommen besteuert. Dazu zählen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Schweizer Immobilien. Kapitalgewinne, die ein Fonds realisiert, sind für Privatanleger grundsätzlich steuerfrei; werden solche Gewinne ausgeschüttet, gelten sie als steuerfreie Kapitalrückzahlungen. Schweizer Fonds publizieren die steuerliche Aufteilung; bei ausländischen Fonds führt die ESTV das Verzeichnis ICTax, in dem die steuerbaren und steuerfreien Anteile je ISIN ausgewiesen werden. Auch thesaurierende Fonds sind nicht «steuerfrei»: Ausschüttungsgleiche Erträge werden jährlich fiktiv erfasst und sind als Einkommen zu deklarieren.

Immobilienfonds bilden eine Besonderheit. Erträge aus direkten Schweizer Immobilien werden beim Fonds besteuert; beim Anleger erfolgt gleichwohl eine Einkommensbesteuerung der ausgeschütteten Nettoerträge, während Vermögenswerte dem Vermögen zugerechnet werden. Kantone und Bund stützen sich auf das Kollektivanlagengesetz und die ESTV‑Praxis. Für die Vermögenssteuer massgebend sind die von der ESTV veröffentlichten Steuerwerte per Jahresende; kantonale Tarife bestimmen die Belastung. Wer Fondsanteile hält, sollte deshalb die von der Fondsleitung und auf ICTax veröffentlichten Steuerdaten nutzen, um Erträge und Vermögenswerte korrekt zu erfassen.

Unabhängig von der Ertragsart bleibt die Sorgfalt im Reporting entscheidend. Ein vollständiges Wertschriftenverzeichnis, die korrekte Zuordnung von Marchzinsen sowie die Nutzung von ESTV‑Ressourcen wie ICTax erleichtern die Veranlagung und sichern die Anrechnung von Verrechnungs- und Quellensteuern. Unterschiede zwischen Kantonen betreffen vor allem Tarife, Abzüge und die Ausgestaltung der Teilbesteuerung. Die Grundsystematik ist schweizweit harmonisiert, die Detailauslegung entnehmen Anleger:innen den Wegleitungen ihres Kantons sowie den Publikationen der ESTV. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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