US-Erbschaftsteuer bei US-Titeln: worauf Schweizer achten
US-Aktien, ETFs, REITs – Schweizer Portfolios sind oft amerikanisch geprägt. Kaum bekannt ist jedoch, wie rasch die US-Erbschaftsteuer für Nichtresidenten zugreift. Entscheidend ist nicht der Depotstandort, sondern ob ein Vermögenswert als «US-situs asset» gilt. Wer die Systematik, die Ausnahmen und den Einfluss des schweizerisch-amerikanischen Abkommens versteht, reduziert Risiken, vermeidet Blockaden im Erbfall und kann die Portfoliostruktur bewusster wählen. Dieser Beitrag ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, sondern eine Einordnung zentraler Punkte anhand öffentlich zugänglicher Quellen.
Was die US-Erbschaftsteuer für Nichtresidenten auslöst
Für in der Schweiz domizilierte, in den USA nicht ansässige Personen gilt eine tiefe Eintrittsschwelle: Übersteigt der Wert der US-situs Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt USD 60'000, wird grundsätzlich US-Erbschaftsteuer fällig. Die Tarife sind progressiv und reichen bis 40%. Massgeblich sind die Regeln der Internal Revenue Code §§ 2101–2108 sowie die Definitionen in § 2104/2105 und zugehörigen Verordnungen.
US-situs sind insbesondere Aktien von US-Kapitalgesellschaften, US-dominierte ETFs und Fondsvehikel, Anteile an US-REITs sowie in den USA gelegenes unbewegliches Vermögen. Nicht allein der Handelsplatz zählt, sondern die rechtliche Verankerung. Aktien von Apple oder Microsoft gelten unabhängig vom Verwahrungsort als US-Vermögen. Dagegen sind Anteile an irischen oder luxemburgischen ETFs, die US-Indizes abbilden, in der Regel kein US-situs Vermögen – obwohl sie wirtschaftlich in die gleichen Unternehmen investieren. Das reduziert das Erbschaftsteuerrisiko, ändert aber nichts an der laufenden Quellensteuer auf Dividenden.
Bei Schuldinstrumenten und Kontoguthaben gibt es wichtige Ausnahmen. Bestimmte «portfolio debt»-Obligationen werden für Erbschaftsteuerzwecke als nicht in den USA belegen behandelt. Bankeinlagen bei US-Banken können ebenfalls ausgenommen sein, sofern sie nicht mit einer US-Geschäftstätigkeit verbunden sind. Details sind technisch und vom Einzelfall abhängig; massgebend sind die IRS-Regeln, nicht die Bezeichnung auf dem Depotauszug.
Praktisch relevant: Erben oder Willensvollstrecker müssen bei US-Vermögen häufig das Formular 706-NA bei der IRS einreichen. Ohne sogenannte «Transfer Certificate» können Broker und Transferstellen US-Werte blockieren. Die Frist beträgt in der Regel neun Monate ab Todesdatum; eine Verlängerung ist möglich. Ein W-8BEN, das für die Reduktion der US-Quellensteuer auf Dividenden dient, schützt nicht vor der Erbschaftsteuer.
Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen: Entlastung mit Tücken
Das US–Schweiz-Erbschaftsteuerabkommen (1951, m.w.v.) mildert die harte USD-60'000-Grenze. Es sieht grundsätzlich eine anteilige Anrechnung des US-Freibetrags vor, der US-Personen zusteht. Die IRS wendet hierfür die «pro rata unified credit»-Methode an: Der inländische Freibetrag (2024 rund USD 13.61 Mio. für US-Personen) wird im Verhältnis der US-situs Vermögenswerte zum weltweiten Vermögen gewichtet und als Gutschrift gegen die US-Steuerschuld gewährt. Bei hohem Gesamtvermögen und vergleichsweise kleinem US-Anteil kann die effektive Schwelle damit deutlich über USD 60'000 liegen.
Der Preis dafür ist Transparenz und Formalismus. Wer den Abkommensvorteil beanspruchen will, muss der IRS das weltweite Vermögen offenlegen, sauber bewerten und dokumentieren. Das ist administrativ anspruchsvoll, kann Zeit kosten und berührt Privatsphäreninteressen. Zudem ist der Entlastungseffekt vom US-Freibetrag abhängig – und der soll nach Ablauf der US-Steuerreform (TCJA) per 2026 voraussichtlich auf etwa die Hälfte zurückfallen. Sinkt der inländische Freibetrag, schrumpft auch die proportional gewährte Gutschrift für Schweizer Erbfälle.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zu Schweizer Erbschaftsregeln: Die USA besteuern die Vermögensübertragung an der Quelle der Vermögenswerte; die Schweiz kennt auf Bundesebene keine Erbschaftsteuer, Kantone hingegen sehr wohl. Das Abkommen koordiniert primär Zuständigkeiten und Anrechnungen, ersetzt aber keine lokale Planung.
Praktische Implikationen für die Portfolio-Konstruktion
Für die Strukturierung heisst das zunächst: Die Rechtsdomizile der Vehikel sind entscheidend. Ein in Irland domizilierter ETF auf den S&P 500 ist erbschaftsteuerlich anders zu beurteilen als ein US-domizilierter ETF mit identischem Index. Wer Einzelaktien aus den USA hält, hält per Definition US-situs Vermögen. REIT-Anteile verstärken das, da sie zusätzlich Anteile an US-Immobilien verkörpern.
Im Anleihesegment lohnt der Blick auf die «portfolio debt»-Regeln, die bestimmte US-Anleihen für Erbschaftsteuerzwecke privilegieren. Auch Cash-Management kann eine Rolle spielen: Ob Guthaben als ausgenommene Bankeinlage oder als US-Forderung gegenüber einem Broker qualifiziert, ist für den Erbfall nicht trivial und sollte vertraglich sowie operativ verstanden werden. Namensbegünstigungen oder «Transfer on Death»-Vermerke bei US-Brokern ersetzen keine Steuerprüfung und beseitigen die US-Erbschaftsteuerpflicht nicht.
Operativ sollten Familien wissen, dass US-Intermediäre im Erbfall häufig eine Sperre setzen, bis ein IRS-Transferzertifikat vorliegt. Das bindet Liquidität und kann Marktrisiken verlängern. Vollständige Unterlagen, klare Vollmachten und rechtzeitig organisierte Bewertungen beschleunigen den Prozess. Wer Abkommensschutz beanspruchen will, muss globales Vermögen ausweisen; das erfordert konsistente Dossiers. In komplexen Konstellationen – etwa mit Trusts, Versicherungswrappers oder grenzüberschreitenden Depots – steigt die Komplexität weiter.
Die Quintessenz ist weniger spektakulär als praxisrelevant: US-Erbschaftsteuer ist für Schweizer Portfolios kein Randthema. Sie entsteht aus juristischen Definitionen, nicht aus Handelsplätzen, und wird von Abkommen und Ausnahmen geprägt, die sich ändern können. Wer die Exposure zu US-situs Werten, die Vehikeldomizile und die administrativen Folgen kennt, erhöht die Handlungsfreiheit im Ernstfall – ohne auf Renditetreiber verzichten zu müssen.
Quellen: IRS, Instructions for Form 706-NA (United States Estate Tax Return for Nonresident not a Citizen of the United States); IRS, Publication 519; Internal Revenue Code §§ 2101–2108; Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern (1951).
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