Vermögensverwaltung vs. Anlageberatung: Pflichten im Vergleich
Recht & Regulierung

Vermögensverwaltung vs. Anlageberatung: Pflichten im Vergleich

4 Min. Lesezeit
Was leisten Vermögensverwaltung und Anlageberatung rechtlich? Ein Vergleich der Pflichten nach FIDLEG: Eignung vs. Angemessenheit, Protokoll und Kosten.

Wer sein Depot professionell begleiten lässt, steht oft vor der Wahl zwischen Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsvertrag. Beide Mandatsformen tragen unterschiedliche Pflichtenbündel, die seit Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) klarer konturiert sind. Für Anlegerinnen und Anleger zählt, wie weit Kompetenzen delegiert werden, welche Prüf- und Dokumentationspflichten gelten und wo die Haftungsgrenzen verlaufen. Ein nüchterner Blick auf die Rechtslage hilft, Erwartungen zu kalibrieren und Missverständnisse zu vermeiden.

Rechtsrahmen und Grundsatzpflichten

FIDLEG und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) harmonisieren den Schweizer Standard mit MiFID II. Entscheidend ist die Kundensegmentierung in Privatkunden, professionelle und institutionelle Kunden, denn sie bestimmt Tiefe und Umfang der Pflichten. Unabhängig vom Segment müssen Finanzdienstleister verständlich informieren, Kosten offenlegen, Interessenkonflikte steuern und Retrozessionen transparent machen. Letztere sind in der Schweiz nicht generell verboten, doch das Bundesgericht verlangt seit Jahren eine ausdrückliche, informierte und vorgängige Verzichtserklärung; andernfalls sind Kickbacks herauszugeben. Diese Rechtsprechung ist heute in die Praxis vieler Institute eingebettet.

Die Dokumentation gewinnt an Gewicht. Anbieter müssen Kundenkontakte und Empfehlungen protokollieren, Zielmarkt- und Produktinformationen vorhalten und periodisch berichten. Für strukturierte Produkte und zahlreiche Fonds sind Basisinformationsblätter bereitzustellen, damit private Anlegerinnen und Anleger zentrale Risiken und Kosten erfassen können. Dazu kommt Best Execution: Institute organisieren Prozesse so, dass Aufträge regelmässig zu den bestmöglichen Bedingungen ausgeführt werden. Das ist keine Erfolgsgarantie, sondern eine Pflicht, die Qualität der Ausführung nach objektiven Kriterien zu sichern.

Eignung, Angemessenheit und Ausführungspflichten

Der Kernunterschied liegt bei der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung. In der Vermögensverwaltung steuert der Dienstleister das Portfolio innerhalb eines Mandats. Er muss die Eignung der Strategie und jeder Transaktion im Kontext des Gesamtvermögens prüfen. Dazu erhebt er Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie Anlageziele. Die Pflicht ist fortlaufend: Märkte ändern sich, ebenso Lebensumstände. Rebalancing, Verlustschwellen und Risikokonzentrationen gehören unter Aufsicht.

In der Anlageberatung bleibt die Entscheidungshoheit bei der Kundin oder dem Kunden. Das Gesetz unterscheidet eine umfassende Beratung, die das Portfolio berücksichtigt, von der transaktionsbezogenen Beratung. Bei ersterer ist eine Eignungsprüfung fällig, bei letzterer zumindest eine Angemessenheitsprüfung, also die Frage, ob die Kundin das Produkt versteht und die Risiken tragen kann. Fehlt die Datengrundlage oder ist ein Produkt unangemessen, muss das Institut warnen. Bei reiner Ausführung ohne Beratung (Execution Only) entfällt die Prüfung, doch die Informations- und Kostentransparenz bleibt.

Unterschiede in der Haftung und in der Praxis

Der Vermögensverwaltungsvertrag ist ein Delegationsakt. Wer unterschreibt, überträgt die tägliche Steuerung des Depots in klaren Leitplanken. Daraus erwächst eine weitreichende Treue- und Sorgfaltspflicht. Die Verwalterin muss Diversifikation, Liquidität und Risiko im Mandatsrahmen sichern und Interessenkonflikte offenlegen und steuern. Die Haftung knüpft an Pflichtverletzungen, nicht an Performance. Wird etwa eine definierte Risikobandbreite systematisch verfehlt oder ein Verlustlimit übergangen, droht Haftung. Ebenso, wenn Kosten intransparent sind oder Retrozessionen ohne wirksamen Verzicht einbehalten werden. Periodische Berichte müssen Abweichungen von der Strategie, Transaktionen und Gesamtkosten nachvollziehbar machen. Je nach Vereinbarung sind Eingriffe der Kundin möglich, doch der Grundsatz bleibt: Der Verwalter handelt eigenverantwortlich innerhalb des Mandats.

Die Anlageberatung operiert anders. Sie liefert eine Empfehlung, die Kundin oder der Kunde entscheidet. Das verschiebt die Haftungslinie: Es haftet primär, wer pflichtwidrig empfiehlt, unvollständig aufklärt oder nicht dokumentiert. Eine dokumentierte Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung ist zentral, ebenso das Beratungsprotokoll. In der Praxis heikel sind Grenzfälle: Umfangreiche, wiederholte Empfehlungen zu Einzeltiteln können faktisch eine Verwaltungsnähe erzeugen. Dann wird erwartet, dass die Beratung das Gesamtbild des Portfolios würdigt und Risiken wie Klumpenbildungen adressiert. Auch das Thema Churning bleibt sensibel: Häufige Umschichtungen ohne sachlichen Grund sind unzulässig, erst recht, wenn sie primär Gebühren generieren.

Kosten und Retrozessionen beeinflussen beide Vertragsarten. FIDLEG fordert Brutto- und Nettokostentransparenz, inklusive einmaliger und laufender Gebühren sowie allfälliger Dritterträge. Wer Retrozessionen abtritt, sollte dies klar und konkret beziffern; wer einen Verzicht einholt, muss ihn verständlich formulieren. Für viele Privatkunden sind einfache, pauschale Vergütungsmodelle durchschaubarer als komplexe Mischformen. Institutionelle und professionelle Kunden dürfen mehr Komplexität tragen, doch auch sie verlangen heute saubere Offenlegung und ein sauberes Konfliktmanagement.

Am Ende zählt Passung. Wer klare Leitlinien will und den Alltag delegieren möchte, findet in der Vermögensverwaltung eine verbindliche Lösung, die eine kontinuierliche Eignungsprüfung einschliesst. Wer die letzte Entscheidung behalten will oder nur punktuell Rat sucht, ist mit der Anlageberatung näher am Geschehen, trägt aber mehr Eigenverantwortung. In beiden Fällen helfen ein präziser Vertrag, sorgfältige Dokumentation und eine offene Diskussion über Kosten, Retrozessionen und Interessenkonflikte, die Erwartungen sauber zu verankern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; er skizziert die Leitplanken, die seriöse Anbieter heute einhalten müssen.

Quellen: FIDLEG (SR 950.1), FINIG (SR 954.1), FINMA-Wegleitung zum FIDLEG, ESMA/MiFID-II-Leitlinien zur Eignungsprüfung, Bundesgerichtsentscheide zu Retrozessionen (u. a. 4A_127/2012).

Weitere Artikel zu Recht & Regulierung