Auszahlungen staffeln: Steuern bei 3a, PK und FZK senken
Wer in der Schweiz fürs Alter spart, verteilt sein Vermögen oft auf drei Gefässe: die Pensionskasse (PK), gebundene Vorsorge 3a und Freizügigkeitslösungen. Beim Bezug wartet ein Sondertarif – separat, aber progressiv. Wer Auszahlungen staffeln kann, dämpft die Steuerprogression deutlich. Der Spielraum ist real, doch die Regeln sind kantonal, formal und zeitlich eng. Es lohnt sich, die Mechanik zu verstehen – lange bevor die erste Auszahlung fällig wird.
Wie Kapitalleistungen besteuert werden
Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule werden separat zum übrigen Einkommen besteuert, aber nach einem progressiven Spezialtarif. Bei der direkten Bundessteuer schreibt Art. 38 DBG vor, dass Kapitalleistungen gesondert und zu einem ermässigten Satz besteuert werden; die Kantone kennen eigene, ebenfalls progressive Tarife. Entscheidend: Bezüge innerhalb desselben Steuerjahres werden addiert und gemeinsam veranlagt – in vielen Kantonen inklusive der Leistungen beider Ehegatten im gleichen Jahr. Dadurch steigen grössere Einmalbezüge schneller die Progressionsleiter hoch als kleinere, über mehrere Jahre verteilte Tranchen.
Die Eidg. Steuerverwaltung erläutert die Sonderbehandlung von Kapitalleistungen transparent, ebenso die kantonalen Steuerämter. Das Steueramt des Kantons Zürich etwa hält fest, dass Kapitalleistungen eines Steuerjahres zusammengezogen werden und nur eine Veranlagung erfolgt. Daraus folgt unmittelbar: Wer die Bezüge über mehrere Jahre strecken kann, nutzt die niedrigeren Stufen des Spezialtarifs mehrfach. Das ist keine «Steuertrickserei», sondern Folge des gesetzlichen Systems von Bund und Kantonen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Systemlogik und operativer Umsetzbarkeit. Die Steuerprogression reagiert sensibel auf die Höhe einer Auszahlung, aber die Vorsorgegefässe lassen sich nicht beliebig portionieren. Genau hier setzt Planung an.
Zeitliche Staffelung als Hebel – was möglich ist
Bei der Säule 3a ist die Staffelung grundsätzlich praktikabel. Der Gesetzgeber erlaubt den Bezug in einem Fenster von bis zu fünf Jahren vor dem ordentlichen AHV-Referenzalter und – bei weiterem Erwerb – eine Verschiebung bis maximal fünf Jahre danach. Banken und Stiftungen erlauben in der Regel nur eine Auszahlung pro 3a-Konto und Jahr. Wer mehrere 3a-Konten führt, kann diese in verschiedenen Jahren beziehen und damit die Progression brechen. Der oft übersehene Punkt: Die Konten sollten rechtzeitig aufgebaut und in etwa gleichmässig dotiert werden. Ein einziges grosses 3a-Konto lässt sich am Ende nicht mehr fein portionieren.
Freizügigkeitsguthaben nach einem Jobwechsel lassen sich in der Regel auf zwei Freizügigkeitsstiftungen aufteilen. Das schafft eine zweite Staffelungsmöglichkeit. Wer zum Beispiel zwei Freizügigkeitskonten führt, kann sie in unterschiedlichen Jahren beziehen, sofern die Stiftungsreglemente und der persönliche Zeitplan dies zulassen. Terminierung, Meldefristen und Bezugsfenster sind strikt; wer zu spät plant, verliert Optionen.
Pensionskasse, Ehepaare, Wohnsitz: die heiklen Details
Bei der Pensionskasse ist die Lage heterogener. Viele Kassen erlauben im Rentenfall nur einen einmaligen Kapitalbezug oder die Wahl zwischen Rente und Kapital bzw. einer Mischform. Mehrjährige Teilbezüge zum Pensionierungszeitpunkt sind nicht immer möglich. In solchen Fällen entsteht Staffelung eher über verschiedene Vorsorgegefässe (3a, Freizügigkeit) und über Ehepartner. In zahlreichen Kantonen werden Kapitalleistungen beider Ehegatten, die im selben Jahr fliessen, zusammengerechnet. Koordination der Bezugsjahre kann deshalb substanzielle Effekte haben.
Der Wohnsitzkanton im Bezugsjahr ist ebenfalls zentral, denn die Kapitalleistungssteuer ist kantonal sehr unterschiedlich. Ein Umzug in einen Kanton mit tieferem Tarif kann die Steuerbelastung reduzieren – vorausgesetzt, der Schritt ist materiell begründet und rechtzeitig erfolgt. Steuerlich massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz am Ende des Kalenderjahres. Scheinumzüge oder kurzfristige Dispositionen bergen Risiken; Gerichte achten auf Substanz. Wer den Wohnsitz wechselt, sollte die gesamthafte Lebenssituation, nicht nur die Steuertarife betrachten.
Ein Zahlenbild verdeutlicht die Logik. Angenommen, eine Person bezieht insgesamt CHF 600'000 an Kapitalleistungen. Fliessen alle Mittel in einem Jahr, greift die oberste Stufe des Spezialtarifs. Werden die Bezüge auf drei Jahre zu je CHF 200'000 verteilt, wirken dreimal die niedrigeren Tarifstufen. Je nach Kanton können so fünfstellige Beträge gespart werden. Exakte Effekte hängen von Tarifkurven, Zivilstand, Konfession und Gemeinde ab; nur konkrete Berechnungen liefern robuste Aussagen. Mehrere Kantone stellen Onlinerechner bereit.
Praxis, Planung und Quellen
Staffelung erfordert Vorlauf. Wer mit 63 erstmals über Bezüge nachdenkt, hat wenig Gestaltungsspielraum. Sinnvoll ist es, bereits Jahre zuvor mehrere 3a-Konten anzulegen und Freizügigkeitsguthaben – wenn zulässig – auf zwei Stiftungen zu teilen. Gleichzeitig lohnt sich ein Blick in das Reglement der eigenen Pensionskasse: Erlaubt sie Teilkapital? Welche Fristen gelten? Und wie koordiniert man Bezüge zwischen Partnern, um Zusammenrechnung im selben Jahr zu vermeiden?
Die rechtlichen Eckpfeiler sind transparent dokumentiert. Die Eidg. Steuerverwaltung erläutert die separate, ermässigte Besteuerung von Kapitalleistungen und verweist auf Art. 38 DBG zur direkten Bundessteuer. Das Bundesamt für Sozialversicherungen beschreibt die Rahmenbedingungen von Säule 3a, inkl. Bezugsfenster rund um das Referenzalter, und die gängigen Beschränkungen bei Freizügigkeitsstiftungen. Kantone – etwa Zürich und Bern – publizieren Merkblätter, die die Zusammenrechnung im Steuerjahr und die kantonalen Tarife darlegen. Wer planen will, prüft die eigenen kantonalen Regeln und simuliert Szenarien mit offiziellen Rechnern.
Dieser Beitrag ist keine Anlage‑, Steuer‑ oder Rechtsberatung. Er skizziert die Systemlogik, die hinter der Progression der Kapitalleistungssteuer steht. Ob und wie sich Auszahlungen staffeln lassen, entscheidet sich am Einzelfall: an Kassenreglementen, am persönlichen Erwerbsstatus, am Wohnsitz und am Zeitplan. Wer Frühzeitig plant, erhält Optionen – und vermeidet kostspielige Überraschungen.
Quellen: Eidg. Steuerverwaltung, Informationen zu Kapitalleistungen aus Vorsorge (estv.admin.ch); Art. 38 DBG, separate Besteuerung von Kapitalleistungen (fedlex.admin.ch); Bundesamt für Sozialversicherungen, Säule 3a und Freizügigkeit (bsv.admin.ch); Kantonale Steuerämter, z. B. Merkblatt «Kapitalleistungen aus Vorsorge» des Kantons Zürich (steueramt.zh.ch).
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