Freizügigkeitskonto: Optionen, Rendite und Risiken
Wer die Stelle wechselt, ins Ausland geht oder eine Auszeit nimmt, muss sein Pensionskassen-Guthaben sichern. Für diese Übergangsphase ist das Freizügigkeitskonto geschaffen worden. Es bewahrt das Kapital der 2. Säule treuhänderisch auf, bis es wieder einer Pensionskasse zufliesst oder bezogen wird. Klingt simpel, birgt aber strategische Fragen: parkiere ich das Guthaben auf einem Konto, investiere ich in eine Wertschriftenlösung oder wähle ich eine Police? Und welche rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen setzen Grenzen?
Formal gehören Freizügigkeitsstiftungen zur beruflichen Vorsorge und unterstehen der Oberaufsichtskommission OAK BV. Sie dürfen das Kapital verwahren, verzinsen oder in definierten Anlagestrategien investieren. Die Grundidee ist Schutz und Werterhalt, nicht Spekulation. Dennoch entscheidet die Anlageform, ob das Guthaben real wächst – oder von Inflation aufgezehrt wird. Offizielle Informationen bieten das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV/OFAS) und die OAK BV.
Was ein Freizügigkeitskonto leistet
Das Freizügigkeitskonto nimmt Ihr Kapital auf, wenn Sie vorübergehend keiner Pensionskasse angehören. Sie können es später wieder in eine neue Kasse einbringen oder unter gesetzlich definierten Bedingungen beziehen. Dazu zählen die Vorbezüge für selbst genutztes Wohneigentum (WEF), die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eine endgültige Ausreise ausserhalb EU/EFTA sowie die ordentliche Auszahlung rund fünf Jahre vor bis fünf Jahre nach dem Referenzalter. Bei Wegzug in die EU/EFTA bleibt der obligatorische Teil in der Regel gesperrt, wenn dort eine obligatorische Sozialversicherungspflicht besteht; der überobligatorische Teil kann ausbezahlt werden. Verbindliche Eckwerte und Ausnahmen erläutert die offizielle Plattform ch.ch sowie das BSV.
Rechtlich ist das Guthaben zweckgebunden. Innerhalb der Freizügigkeit fallen Zinserträge und Kursgewinne nicht laufend unter die Einkommenssteuer; die Besteuerung erfolgt erst bei der Auszahlung zu einem separaten, in der Regel tieferen Tarif, der kantonal variiert. Details zur gesonderten Besteuerung von Kapitalleistungen liefert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV); verbindlich sind die kantonalen Steuergesetze.
Anlegen statt Parkieren: Rendite, Gebühren, Risiken
Die Wahl der Anlageform prägt die Wertentwicklung. Das klassische Freizügigkeitskonto zahlt einen variablen Zins, der je nach Stiftung und Zinsumfeld deutlich unter den langfristigen Renditen von Aktien liegt. In den Nullzinsjahren bedeutete das reale Verluste, inzwischen sind die Zinsen gestiegen – doch der Inflationsschutz bleibt begrenzt.
Bank vs. Depot vs. Police
Alternativ führen Freizügigkeitsstiftungen Wertschriftendepots, in denen Ihr Guthaben in Fonds- oder Indexlösungen investiert wird. Viele Anbieter offerieren Strategien mit 20% bis 80% Aktienanteil, teils bis 100%, sofern eine Eignungsprüfung und die Vorgaben der BVV 2 respektive deren Ausnahmeregeln erfüllt sind. Der Vorteil sind höhere Renditechancen über lange Horizonte; der Preis sind Schwankungen, die in schlechten Börsenjahren zweistellige Verluste bringen können. Kosten sind zentral: Gesamtkosten (TER) der Anlagefonds plus Verwaltungs- und Depotgebühren summieren sich schnell auf 0.4% bis über 1.0% p.a. Kleine Gebührendifferenzen entfalten über Jahre grosse Wirkung – positiv wie negativ.
Eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung verbindet Garantien mit Überschussbeteiligungen. Sie bietet Planbarkeit, ist aber oft weniger transparent und kostspieliger, und die Garantie reduziert die Aktienquote. Welche Lösung passt, hängt von Risikofähigkeit, -bereitschaft und Zeithorizont ab. Dies ist keine Anlageberatung; rechtliche und steuerliche Umsetzung kann je nach Kanton und persönlicher Situation abweichen.
Zur Sicherheit: Ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank fällt unter die Einlagensicherung von esisuisse bis CHF 100'000 pro Kund:in und Bank. Wertschriften im Freizügigkeitsdepot werden als Sondervermögen gehalten und sind im Konkursfall nicht Teil der Bankmasse. Näheres erläutert esisuisse. Versicherungen unterstehen der FINMA-Aufsicht; Police-Inhaber:innen profitieren vom schweizerischen Sicherungssystem des Versicherungssektors, Garantien hängen jedoch von Produktbedingungen und Rechtslage ab.
Zeitpunkt und Steuern: Taktik ohne Tricks
Der Bezug aus Freizügigkeit ist frühestens in der Regel fünf Jahre vor dem Referenzalter möglich. Seit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter schrittweise harmonisiert; die zweite Säule folgt in ihren Reglementen. Wer mehrere Freizügigkeitskonten führt, kann Kapitalleistungen über mehrere Jahre staffeln. Das kann die Progression dämpfen, ist aber kein Selbstzweck: Einige Kantone addieren Mehrfachbezüge im gleichen Jahr, und Wohnsitzwechsel kurz vor Auszahlung beeinflussen die Steuerhoheit. Verbindlich ist das kantonale Recht; Musterrechnungen der Steuerämter geben Orientierung, ersetzen aber keine individuelle Beratung.
Praktisch relevant sind zudem Sperrfristen und Meldepflichten: Vorbezüge für Wohneigentum oder Verpfändungen unterliegen den WEF-Regeln; eine Scheidung kann zu einer hälftigen Teilung erworbener Ansprüche führen. Wer in die EU/EFTA ausreist, sollte die Trennung von obligatorischem und überobligatorischem Teil kennen. Die Zentralstelle 2. Säule hilft beim Auffinden vergessener Guthaben.
Fazit: Das Freizügigkeitskonto ist eine Brücke, nicht das Ziel. Wer Zeit hat und Schwankungen tragen kann, erhöht mit breit diversifizierten, kosteneffizienten Lösungen die Chance auf reale Wertsteigerung. Wer Planbarkeit über alles stellt, akzeptiert die Grenzen tieferer Renditen. Entscheidend ist, die eigenen Rahmenbedingungen nüchtern zu prüfen und die Spielregeln der 2. Säule zu respektieren – nicht zuletzt, um Überraschungen bei Kosten, Steuern oder Fristen zu vermeiden. Quellen: BSV/OFAS, OAK BV, ESTV, esisuisse, ch.ch.
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