Freizügigkeitskonto: Mechanik, Chancen, Fallstricke
Wer die Stelle wechselt, pausiert oder sich selbständig macht, verlässt die Pensionskasse – das Vorsorgeguthaben der 2. Säule bleibt jedoch. Es wandert auf ein Freizügigkeitskonto oder in ein Freizügigkeitsdepot. Dieses Übergangskonto ist mehr als eine Parkgarage: Es ist rechtlich geschützt, steuerprivilegiert und kann – richtig aufgesetzt – zur eigenen Vermögensplanung beitragen. Zugleich lauern Kostentreiber und steuerliche Feinheiten. Ein genauer Blick lohnt sich.
Was ist ein Freizügigkeitskonto?
Die Freizügigkeit entsteht, wenn das BVG-Guthaben nicht mehr einer aktiven Pensionskasse zugeordnet werden kann. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) muss das Kapital dann an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen werden. Diese führt ein Konto (Zinslösung) oder ein Depot (Wertschriftenlösung). Das Geld bleibt bis fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter gesperrt; Ausnahmen regelt das Gesetz, etwa Wohneigentumsförderung (WEF), Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder endgültiges Verlassen der Schweiz. Für EU/EFTA-Wegzüge gilt: Die obligatorische Komponente bleibt grundsätzlich blockiert und kann nicht vollständig bezogen werden.
Das Konto ist portabel. Ein Wechsel zwischen Stiftungen ist jederzeit möglich, ebenso eine Aufteilung auf zwei Gefässe. Viele Anlegerinnen und Anleger nutzen zwei Konten, um später gestaffelt zu beziehen. Die Oberaufsicht führt die OAK BV; Anlage- und Risikoregeln ergeben sich aus der Verordnung BVV 2, die Diversifikation, Liquidität und Limiten vorgibt. Damit ist auch ausserhalb einer Pensionskasse ein klarer regulatorischer Rahmen gesetzt.
Anlage, Zins und Risiko: so wird das Guthaben bewirtschaftet
Freizügigkeitsguthaben kann auf einem Zinskonto liegen oder in Fonds/ETF-Lösungen investiert werden. Die einfache Kontolösung verzinst, je nach Stiftung und Zinsumfeld, mal attraktiver, mal mager. Im Unterschied zur aktiven Pensionskasse gibt es keinen Anspruch auf den BVG-Mindestzinssatz; die Stiftung legt den Satz fest. Im aktuellen Zinsregime offerieren einige Anbieter wieder spürbare Kontozinsen, andere bleiben zurückhaltend. Ein Blick auf die effektive Verzinsung nach Gebühren ist Pflicht.
Wertschriftenlösungen strecken den Anlagehorizont und eröffnen höhere Ertragserwartungen – mit Schwankungen. Die Produkte folgen meist BVV-2-konformen Strategien mit unterschiedlichen Aktien-, Obligationen- und Immobilienquoten. Wie hoch die Aktienquote sein darf, hängt vom Reglement der Stiftung und der individuellen Risikofähigkeit ab. Seriöse Anbieter prüfen dies mit standardisierten Fragebögen und dokumentieren die Strategie. Kosten entstehen auf zwei Ebenen: Stiftungs- oder Depotgebühren sowie laufende Produktkosten (TER) der Fonds. Transparent ausgewiesene All-in-Kosten sind ein Qualitätsmerkmal.
Rechtlicher Rahmen und Sicherheit
Rechtlich gehören die Vermögen der Freizügigkeitsstiftung nicht zur Bilanz einer Bank. Das schafft einen Insolvenzschutz auf Stiftungsstufe. Liegt das Guthaben als Kassenbestand bei einer Partnerbank, greifen Privilegierungen und die Einlagensicherung gemäss esisuisse bis CHF 100'000 pro Kunde und Bank. Wertschriften in Fonds sind als Sondervermögen separat gehalten. Die OAK BV und kantonale Aufsichten prüfen die Einhaltung der Regeln; Jahresberichte der Stiftungen geben Einblick in Governance, Kosten und Performance.
Wer langfristig denkt, kann mit einem gestaffelten Einstieg das Marktrisiko mindern, etwa indem Tranchen über mehrere Monate investiert werden. Umgekehrt ermöglicht ein Freizügigkeitsdepot vor der Pension auch eine schrittweise Reduktion der Aktienquote, ohne zwangsweise Verkaufszeitpunkte zu riskanten Marktphasen zu verdichten. Solche Entscheidungen sind individuell; dieser Beitrag ist keine Anlageberatung.
Auszahlung, Steuern und Planung
Bezüge aus Freizügigkeitslösungen werden separat zum übrigen Einkommen zu einem ermässigten Satz besteuert. Massgeblich ist grundsätzlich der Wohnkanton im Zeitpunkt der Auszahlung; die Tarife und Progression unterscheiden sich stark. Wer im Ausland wohnt, unterliegt Quellensteuern am Sitzkanton der Stiftung; Doppelbesteuerungsabkommen und Rückforderungsmöglichkeiten sind komplex. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert Grundlagen, doch eine individuelle Abklärung ist ratsam.
Statt einer Einmalzahlung lässt sich die Auszahlung zeitlich staffeln, wenn mehrere Konten existieren. Das kann die Steuerprogression brechen, ist aber kein Selbstzweck: Gebühren für zwei Gefässe sowie Anlagerisiken müssen den potenziellen Steuervorteil rechtfertigen. Wichtig ist auch die Abgrenzung von obligatorischem und überobligatorischem Teil, etwa bei WEF-Vorbezügen oder bei Wegzug in die EU/EFTA. Im Scheidungsfall sind Freizügigkeitsguthaben teilbar; das Gericht ordnet die Aufteilung an.
Praktisch entscheidend sind saubere Prozesse: Nach Stellenwechsel die Freizügigkeitsstiftung aktiv wählen, statt die automatische Zuweisung an die Auffangeinrichtung zu akzeptieren; klare Anlagestrategie mit dokumentierter Risikofähigkeit; regelmässige Überprüfung von Kosten, Performance und Zinsen; rechtzeitig geplante Auszahlung. Offizielle Informationen bieten BSV, OAK BV, ESTV und die jeweiligen Stiftungen. Wer komplexe Lebenssachverhalte hat, sollte unabhängige Fachauskunft einholen. Dieser Text ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.
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