Best Execution: Welche Rechte Kundinnen und Kunden haben
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Best Execution: Welche Rechte Kundinnen und Kunden haben

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Best Execution und Orderausführung entscheiden über den Nettoertrag. Was Schweizer Kundinnen und Kunden verlangen dürfen – und wie Broker ihre Pflichten erfüllen.

Ob Aktien, Anleihen oder ETFs: Der Ausführungskurs, die Handelswege und die Geschwindigkeit entscheiden oft stärker über den Nettoertrag als die sichtbare Courtage. Unter dem Stichwort Best Execution schulden Finanzinstitute ihren Kundinnen und Kunden die bestmögliche Ausführung. Was heisst das konkret, wie unterscheiden sich Schweiz und EU – und welche Ansprüche lassen sich durchsetzen?

Was Best Execution in der Praxis bedeutet

Best Execution ist kein Versprechen, stets den besten Preis im Markt zu treffen. Es ist die Pflicht, alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um konsistent das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – gemessen an Preis, direkten und indirekten Kosten, Geschwindigkeit, Wahrscheinlichkeit von Ausführung und Abwicklung, Ordergrösse sowie Besonderheiten des Instruments. In der EU ist das in MiFID II (u. a. Art. 27) detailliert geregelt; für die Schweiz legt das FIDLEG das Prinzip fest, ergänzt durch FINMA-Vorgaben und Branchenstandards. Für Retailkunden gilt in Europa das Primat der «Total Consideration», also Preis plus Kosten. Schweizer Institute orientieren sich faktisch an denselben Kernprinzipien.

Wesentlich ist die Orderausführungspolitik des Instituts. Sie definiert, welche Handelsplätze und Gegenparteien genutzt werden, wie Orders geroutet werden und wie Kriterien gewichtet sind. Bei liquiden Aktien kann Preis und Spread dominieren; bei Anleihen oder strukturierten Produkten rückt die Ausführungswahrscheinlichkeit und die Qualität der Gegenpartei in den Vordergrund. Smarte Orderrouter vergleichen Handelsplätze, berücksichtigen Fragmentierung und Gebühren, und vermeiden nach Möglichkeit vermeidbare interne Interessenkonflikte.

Interessenkonflikte, PFOF und Transparenz

Zahlungen für Orderfluss (Payment for Order Flow, PFOF) gelten als besonders konfliktträchtig. In der EU ist PFOF nach der MiFIR-Reform 2024 unionsweit grundsätzlich untersagt, abgesehen von Übergangsregelungen; Aufseher wie ESMA und nationale Behörden haben die Praxis zuvor bereits stark eingeschränkt. In der Schweiz gilt: Zuwendungen Dritter sind nur zulässig, wenn sie offengelegt werden und die Kundschaft entweder verzichtet oder die Vorteile weitergereicht werden. FINMA und Gerichtspraxis zu Retrozessionen zeigen die Richtung: Transparenz, Einwilligung und faire Behandlung sind zwingend. Viele Schweizer Anbieter betonen denn auch, keine PFOF anzunehmen. Wo ökonomische Anreize bestehen, müssen Institute diese offenlegen und in der Ausführungspolitik adressieren.

Transparenz umfasst auch die Berichterstattung. In der EU müssen Institute jährlich darlegen, über welche Handelsplätze sie hauptsächlich ausgeführt haben und wie die Qualität gemessen wurde (ehemals RTS 28-Berichte). Die Anforderungen werden weiterentwickelt, doch der Grundsatz bleibt: Messbare, nachvollziehbare Ausführungsqualität. Schweizer Institute sind ebenfalls zur Rechenschaft verpflichtet und müssen auf Anfrage erläutern, wie die Ausführungsgrundsätze angewandt wurden.

Rechte von Kundinnen und Kunden

Kundinnen und Kunden haben Anspruch auf eine klare, schriftliche Orderausführungspolitik. Diese ist vor der ersten Transaktion bereitzustellen und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. Sie können die Einordnung ihrer Person als Privat-, professionelle oder institutionelle Kundschaft prüfen lassen, denn die Gewichtung der Ausführungskriterien hängt vom Schutzlevel ab. Spezifische Weisungen – etwa «nur an Börse X ausführen» – sind zulässig, können die Best Execution aber einschränken; das muss das Institut transparent festhalten.

Sie haben das Recht, die Wahl des Handelsplatzes und die verwendeten Gegenparteien zu verstehen. Dazu gehört, warum eine Aktie auf einem bestimmten Venue statt an der Primärbörse ausgeführt wurde, weshalb ein Bond OTC gehandelt wurde oder welche Rolle interne Crossing-Systeme spielen. Für die Schweiz kommt hinzu: Finanzdienstleister müssen einer Ombudsstelle angeschlossen sein. Wer die Ausführung für mangelhaft hält, kann schriftlich eine Begründung verlangen und den Fall – nach einer internen Beschwerde – an die Ombudsstelle weiterleiten. Das ersetzt kein Gericht, erhöht aber den Druck auf nachvollziehbare Prozesse.

Wie Sie Ausführungsqualität prüfen

Einzelne Privatpersonen können keine vollständige Transaktionskostenanalyse wie Profiinvestoren aufsetzen. Dennoch lässt sich Plausibilität prüfen. Wer limitierte Orders verwendet, vergleicht Ausführungskurse mit zeitnahen Geld-/Brief-Notierungen. Bei ETFs lohnt ein Blick auf Spread und Volumen der Underlyings, nicht nur auf den angezeigten Spread. Bei Anleihen ist es üblich, dass Kurse von verschiedenen Market Makern abweichen; hier sollte das Institut mehrere Quotes einholen. Seriöse Broker dokumentieren Latenz, Fill-Raten und Slippage und geben auf Nachfrage Einblick in ihre Metriken.

Praktische Implikationen ohne Rechts- oder Anlageberatung

Best Execution beginnt mit der Order. Eine Limit-Order schützt gegen unerwünschte Preisabweichungen, insbesondere bei engen Titeln oder ausserbörslichen Zeiten. Am Marktstart und -schluss ist die Volatilität höher; wer Liquidität sucht, profitiert tagsüber von tieferen Spreads. Für internationale Titel spielen Wechselkurs und Abwicklungsort eine Rolle. Einige Broker führen US-Werte über europäische Handelsplätze aus; das kann Bequemlichkeit bieten, aber höhere Spreads und Gebühren verursachen. Bei der Zeichnung oder Rückgabe von Fonds unterscheidet sich die Logik: Es zählt der nächste Nettoinventarwert, nicht der Sekundärmarktpreis. Bei strukturierten Produkten bestimmt oft der Emittent die Geld-/Brief-Spanne; hier ist die Wahl eines aktiven Market Makers relevant.

Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung ist dynamisch. Institute müssen ihre Politik überprüfen, Daten auswerten und Prozesse anpassen. Aufseher wie FINMA sowie ESMA und nationale Behörden betonen das laufende Monitoring. Wer als Kundin oder Kunde seine Rechte kennt, verbessert indirekt auch den Marktstandard: Fragen nach genutzten Venues, nach Kostenbestandteilen jenseits der ausgewiesenen Courtage und nach der Messmethode der Ausführungsqualität zwingen zu Klarheit. Dieser Beitrag ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung; er bietet Orientierung, worauf es bei Best Execution ankommt und welche Informationen man verlangen kann.

Weiterführende Quellen: ESMA-Leitlinien und Q&A zu Best Execution, MiFID II/MiFIR-Reformtexte, FINMA-Informationen zu FIDLEG-Pflichten sowie Branchenstandards des Schweizerischen Bankenverbands.

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