Steuern und Stempelabgaben auf Wertschriften in der Schweiz
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Steuern und Stempelabgaben auf Wertschriften in der Schweiz

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Steuern und Stempelabgaben prägen die Nettorendite von Wertschriften in der Schweiz. Ein nüchterner Überblick über Verrechnungssteuer, Einkommen, Vermögen und Stempel.

An der Bruttorendite lässt sich wenig ändern, an der Nettorendite schon. Wer in der Schweiz Wertschriften hält oder handelt, begegnet vier zentralen Baustellen: Einkommens- und Vermögenssteuern, Verrechnungssteuer sowie den Bundes-Stempelabgaben. Sie greifen an unterschiedlichen Stellen der Wertschriftenkette – beim Ertrag, im Bestand und beim Handel. Der Unterschied zwischen Kenntnis und Unkenntnis zeigt sich in der Nachsteuerrendite.

Dieser Überblick richtet sich an informierte Privatanlegerinnen und -anleger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Herangezogen sind offizielle Leitlinien und Gesetze, insbesondere der ESTV (Eidg. Steuerverwaltung), das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie das Kreisschreiben Nr. 36 zur Abgrenzung der privaten von der gewerbsmässigen Vermögensverwaltung.

Was auf Wertschriften wirklich besteuert wird

Für natürliche Personen in der privaten Vermögensverwaltung sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen in der Regel steuerfrei, laufende Erträge aber steuerbar. Dividenden aus Aktien sowie Zinsen aus Anleihen und Bankguthaben zählen zum Einkommen und werden zum persönlichen Tarif besteuert. Der Vermögensbestand unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer; die Bewertung richtet sich meist nach den offiziellen Kurslisten der ESTV.

Die Grenze zwischen privater und gewerbsmässiger Vermögensverwaltung ist entscheidend. Wer als gewerbsmässige:r Wertschriftenhändler:in qualifiziert, versteuert Kapitalgewinne als Einkommen und zahlt AHV-Beiträge. Das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV definiert Safe-Harbour-Kriterien, etwa eine durchschnittliche Haltedauer von mindestens sechs Monaten, einen Transaktionsumfang, der das Fünffache des Wertschriftenvermögens nicht überschreitet, und eine Fremdfinanzierungsquote unter 50%. Diese Kriterien sind Indizien, keine starren Schwellen. Die tatsächliche Würdigung erfolgt im Einzelfall.

Bei ausländischen Erträgen kommt zweifache Belastung ins Spiel: Quellensteuern im Ausland und die schweizerische Einkommenssteuer. Doppelbesteuerungsabkommen mildern das; die anrechenbare ausländische Quellensteuer wird über das DA-1-Verfahren geltend gemacht. Die Detailausgestaltung hängt vom Quellenstaat und dem konkreten Instrument ab.

Verrechnungssteuer: Mechanik, Rückforderung, Fallstricke

Die Verrechnungssteuer beträgt grundsätzlich 35% auf inländischen Dividendenerträgen sowie auf Zinsen bestimmter inländischer Forderungspapiere. Bei Bankzinsen greift sie, wenn der Jahreszins pro Bank die Schwelle von CHF 200 überschreitet. Ziel ist die Sicherung der ordnungsgemässen Versteuerung. Für in der Schweiz steuerlich Ansässige ist die Verrechnungssteuer in der Regel voll rückforderbar oder an die Einkommenssteuer anrechenbar, sofern die Erträge korrekt deklariert werden (VStG, ESTV-Merkblätter). Für im Ausland Ansässige gilt die Rückerstattung nur nach Massgabe von Doppelbesteuerungsabkommen.

Ausländische Dividenden und Zinsen unterliegen der Verrechnungssteuer des Quellenstaats, nicht der schweizerischen. Je nach Abkommen ist eine Reduktion an der Quelle möglich (z. B. via Formularverfahren) oder eine spätere Rückforderung. In der Schweizer Steuererklärung kann zudem eine Anrechnung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern beantragt werden (DA-1). Die praktische Rendite hängt damit oft an Fristen, Formularen und der Datenqualität von Banken und Fondsanbietern.

Fonds und ETF: steuerlich nicht alle gleich

Bei Fonds und ETF entscheidet die Struktur. Schweizer Fonds, die Erträge ausschütten, unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% auf den ausschüttbaren Erträgen; die Rückforderung erfolgt über die Steuererklärung. Reinvestierende Schweizer Fonds können steuerlich ausschüttungsgleiche Erträge ausweisen, die ohne Cashflow zu versteuern sind. Ausländische Fonds unterliegen keiner schweizerischen Verrechnungssteuer, aber sehr wohl ausländischen Quellensteuern auf Ebene der Fondserträge. Für die Deklaration sind die von der ESTV publizierten Steuerwerte und Ertragskomponenten zentral. Kapitalgewinne von Fonds sind für private Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei, soweit sie als solche ausgewiesen sind; Ertragsanteile bleiben steuerbar.

Stempelabgaben: die oft übersehene Transaktionssteuer

Neben der Ertragsbesteuerung belasten Bundes-Stempelabgaben das Kapital und den Handel. Die Emissionsabgabe beträgt 1% auf die Ausgabe und Erhöhung von Eigenkapital, allerdings mit einem Freibetrag von CHF 1'000'000. Sie betrifft vor allem Kapitalerhöhungen von Unternehmen und Start-ups, weniger den Sekundärmarkt. Für Fremdkapital besteht heute keine Emissionsabgabe mehr.

Relevanter für die tägliche Praxis ist die Umsatzabgabe, umgangssprachlich die Schweizer „Stempelsteuer“ auf Wertschriftentransaktionen. Sie fällt an, wenn ein inländischer Effektenhändler im Sinne des StG (typischerweise Banken und gewisse Finanzintermediäre) Vertragspartei oder Vermittler ist. Der Satz beträgt 0,15% für inländische und 0,3% für ausländische steuerbare Urkunden wie Aktien, Anleihen und Fondsanteile. Primärmarkttransaktionen (Neuemissionen) sind ausgenommen. In der Regel belasten Schweizer Banken die Umsatzabgabe weiter; sie erscheint separat auf der Abrechnung. Wer über einen ausländischen Broker handelt, bei dem kein Schweizer Effektenhändler beteiligt ist, löst in der Regel keine Schweizer Umsatzabgabe aus; grenzüberschreitende und aufsichtsrechtliche Aspekte sind dabei gesondert zu prüfen.

Kosten wirken kumulativ. Hohe Umschlagshäufigkeit steigert nicht nur Courtagen, sondern auch die Stempelbelastung. Buy-and-hold reduziert diese Reibung. Auch die Wahl der Instrumente kann eine Rolle spielen: Der Erwerb von Fondsanteilen im Primärmarkt über Sparpläne kann stempelrechtlich anders behandelt sein als der Sekundärmarkthandel über die Börse. Die Details regelt das StG sowie die Praxis der ESTV.

Blick nach vorn: Reformen und Unsicherheiten

Die Stempelabgaben sind politisch umstritten. Wiederholt diskutierte der Gesetzgeber, die Emissionsabgabe auf Eigenkapital zu senken oder ganz abzuschaffen sowie die Umsatzabgabe zu lockern. Die Vorlagen verlaufen nicht linear, Referenden sind möglich. Für Anlegerinnen und Anleger heisst das: Rechtslage beobachten, Bank- und Steuerausweise prüfen, und bei grösseren Transaktionen im Vorfeld klären, welche Abgaben effektiv anfallen.

Fazit: Die schweizerische Besteuerung von Wertschriften ist kein Buch mit sieben Siegeln, aber sie verlangt Aufmerksamkeit. Wer die Mechanik von Verrechnungssteuer, Einkommen, Vermögen und Stempelabgaben kennt, vermeidet Renditeverluste durch reine Friktion. Massgeblich sind die gesetzlichen Grundlagen (StG, VStG), die Praxis der ESTV und die kantonalen Regelungen. Dieser Text ist eine Orientierungshilfe und keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.

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