Koordinationsabzug: was er ist und wen er trifft
Vorsorge

Koordinationsabzug: was er ist und wen er trifft

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Der Koordinationsabzug definiert den BVG-versicherten Lohnanteil. Warum es ihn gibt, wie hoch er ist und welche Gruppen besonders vom Koordinationsabzug betroffen sind.

Der Koordinationsabzug ist ein Kernbaustein der beruflichen Vorsorge. Er bestimmt, welcher Teil des Jahreslohns in der zweiten Säule (BVG) versichert wird. Die Logik dahinter: Die Altersvorsorge stützt sich in der Schweiz auf drei Säulen. Die AHV deckt den Existenzbedarf ab, die Pensionskasse stockt auf. Damit Einkommen nicht doppelt versichert werden, wird ein fixer Betrag vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen – der Koordinationsabzug. Was technisch klingt, hat spürbare Folgen für Ersparnisse, Risikoschutz und Nettohaushalt vieler Erwerbstätiger.

Definition und Zweck

Rechtlich ist der Koordinationsabzug an die maximale AHV-Altersrente gekoppelt. Die Idee ist simpel: Ein Grundbedarf wird bereits durch die AHV abgedeckt. Erst der darüber hinausgehende Teil des Lohns soll obligatorisch im BVG versichert werden. Die Oberaufsicht führt diese Systemlogik seit Jahren konsistent: Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Kennzahlen fest, die sich periodisch an der AHV entwickeln. Daraus ergibt sich der jeweils gültige Abzug, ebenso der Eintrittsschwellenlohn und der maximal obligatorisch versicherte Lohn.

Praktisch heisst das: Der koordinierte Lohn ist der AHV-Lohn minus Koordinationsabzug. Auf diesem koordinierten Lohn berechnen Pensionskassen Spar- und Risikobeiträge. Der Abzug verhindert Überversicherung im unteren Lohnsegment und lenkt Mittel dorthin, wo die AHV weniger stark greift – bei mittleren und höheren Einkommen.

Mechanik, Zahlen und Beispiele

Die BVG-Kennzahlen aktualisiert das BSV regelmässig. Als Orientierungsrahmen gelten Werte, die seit 2024 vielen vertraut sind: Eintrittsschwelle rund CHF 22'050 pro Jahr, Koordinationsabzug CHF 25'725, maximal obligatorisch versicherter AHV-Lohn CHF 88'200. Der so ermittelte koordinierte Lohn ist unten auf einen Mindestwert begrenzt (rund CHF 3'675) und oben auf die Differenz zwischen Maximallohn und Koordinationsabzug gedeckelt (rund CHF 62'475). Da diese Grössen an die AHV gekoppelt sind, können sie sich ändern. Massgeblich sind die vom BSV veröffentlichten Werte.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung. Verdient eine Person CHF 60'000, ergibt sich ein koordinierter Lohn von CHF 34'275 (CHF 60'000 minus CHF 25'725). Auf diesem Betrag erheben Pensionskasse und Arbeitgeber Beiträge, die je nach Altersstufe gesetzlich minimal steigen. Bei einem Jahreslohn von CHF 30'000 resultiert ein koordinierter Lohn von CHF 4'275; liegt der rechnerische Wert unter dem Mindestkoordinationslohn, wird mindestens dieser Mindestwert versichert. Am oberen Ende wird der Lohn bei CHF 88'200 gekappt. Verdient jemand CHF 100'000, bleibt es im Obligatorium trotzdem bei maximal CHF 62'475 koordiniertem Lohn. Darüber hinausgehende Lohnanteile können im Überobligatorium versichert sein, je nach Reglement der Kasse.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Eintrittsschwelle entscheidet, ob überhaupt obligatorisch versichert wird. Erst wenn sie überschritten ist, greift der Koordinationsabzug. Unterschreitet der Lohn die Schwelle, besteht kein Obligatorium; Lösungen über die Auffangeinrichtung oder eine freiwillige Versicherung können dann eine Rolle spielen.

Teilzeit, Mehrfachbeschäftigung und Reformdebatte

Die Mechanik trifft nicht alle gleich. Teilzeitangestellte mit mehreren Pensen oder tiefen Einkommen spüren den Koordinationsabzug besonders. Weil der Abzug pro Arbeitsverhältnis gilt, schmälert er bei mehreren kleinen Pensen den koordinierten Lohn überproportional. Dadurch fliessen weniger Sparbeiträge in die Pensionskasse, und auch der Risikoschutz (Invalidität, Tod) fällt tiefer aus. Die OAK BV und das BSV weisen seit Jahren darauf hin, dass dies vor allem Frauen betrifft, die häufiger Teilzeit arbeiten.

Viele Pensionskassen reagieren mit reglementarischen Korrekturen. Verbreitet ist ein anteiliger, auf den Beschäftigungsgrad heruntergerechneter Koordinationsabzug. Das erhöht bei Teilzeit die versicherte Basis und wirkt dem Vorsorgedefizit entgegen. Solche Lösungen sind freiwillig, verbessern aber die Abdeckung, ohne das Systemprinzip zu verlassen. Wer mehrere Arbeitgeber hat, kann zudem prüfen, ob Löhne in einer Kasse zusammengeführt werden dürfen oder ob eine Versicherung über die Auffangeinrichtung BVG zweckmässig ist. Hier lohnt der Blick ins Kassenreglement und – falls nötig – eine unabhängige Fachauskunft.

Politisch steht der Koordinationsabzug seit Jahren in der Diskussion. Reformvorschläge reichen von einer Senkung bis zur Umstellung auf einen prozentualen Abzug, um moderne Erwerbsbiografien mit Teilzeit und Jobwechseln besser abzubilden. Das Parlament hat entsprechende Modelle verhandelt; Referenden und Vernehmlassungen prägten den Prozess. Der gemeinsame Nenner: Die zweite Säule soll breiter und fairer versichern, ohne die Finanzierbarkeit zu gefährden. Ob und wie ein Systemwechsel kommt, hängt von kommenden politischen Entscheiden ab.

Für die persönliche Planung zählt der Blick auf die eigene Lohnstruktur und das Kassenreglement. Wer neu eine Stelle antritt, sollte prüfen, wie hoch der koordinierte Lohn ausfällt, wie die Kasse mit Teilzeit umgeht und welche überobligatorischen Regelungen gelten. Auch Einkäufe in die Pensionskasse, Freizügigkeitsleistungen bei Stellenwechsel oder die Absicherung bei Invalidität hängen an der Höhe des koordinierten Lohns. Die Stellschraube «Koordinationsabzug» wirkt somit weit über die reine Altersrente hinaus.

Fazit: Der Koordinationsabzug ist kein technisches Detail, sondern ein Verteilmechanismus zwischen AHV und BVG. Er schützt vor Doppelversicherung, benachteiligt aber in seiner fixen Form gewisse Erwerbsmodelle. Verlässliche Orientierung bieten die jährlich vom Bundesamt für Sozialversicherungen publizierten Kennzahlen sowie Berichte der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge. Dieser Beitrag liefert eine Einordnung und ersetzt keine individuelle Vorsorge-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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