Retrozessionen, Kickbacks und Best Execution: Wo steht die Schweiz?
Gebühren & Transparenz

Retrozessionen, Kickbacks und Best Execution: Wo steht die Schweiz?

4 Min. Lesezeit
Was Retrozessionen und Kickbacks für Schweizer Anleger bedeuten und wie Best Execution Konflikte entschärft. Einordnung mit Rechtsprechung und Praxis.

Retrozessionen und Kickbacks sind mehr als nur unschöne Nebengeräusche der Vermögensverwaltung. Sie verschieben Anreize, beeinflussen Handelsentscheide und schmälern Nettoerträge – quer über Anlageklassen hinweg, von Fonds bis Anleihen. Best Execution wirkt als Gegengewicht: Sie zwingt Institute, Aufträge möglichst vorteilhaft auszuführen und Interessenkonflikte zu bändigen. In der Schweiz ist der Rahmen enger geworden – nicht zuletzt dank Bundesgericht und FIDLEG. Doch in der Praxis entscheidet die Detailtreue der Umsetzung.

Was Retrozessionen und Kickbacks tatsächlich sind

Unter Retrozessionen versteht man Vergütungen, die Produktanbieter oder Handelsplätze an Banken und Vermögensverwalter zahlen, etwa Vertriebsentschädigungen auf Fondsanteilen, Trailer Fees auf strukturierten Produkten oder Börsen- bzw. Broker-Rabatte für Orderflow. Diese Zahlungen entstehen nicht aus dem Mandatsvertrag mit der Kundin, sondern aus Drittverträgen – und schaffen damit einen offensichtlichen Interessenkonflikt: Das Institut erhält einen Anreiz, ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Ausführungsart zu wählen, selbst wenn es für die Kundschaft nicht optimal ist.

Das Bundesgericht hat die Leitplanken klar gezogen: In den Entscheidungen BGE 132 III 460 (2006) und BGE 138 III 755 (2012) hielt es fest, dass solche Zuwendungen dem Kunden zustehen, sofern er nicht wirksam und informiert darauf verzichtet hat. Ein wirksamer Verzicht bedarf transparenter Offenlegung – entweder der konkreten Beträge oder einer Methode, mit der sich die Grössenordnung zuverlässig abschätzen lässt. Generalklauseln («es können Zuwendungen anfallen») genügen nicht. Ohne gültigen Verzicht müssen Retrozessionen grundsätzlich herausgegeben werden.

Wie hoch sind die Summen? Bei aktiven Fonds lagen Vertriebsentschädigungen historisch häufig zwischen 0,25% und 0,75% p.a. des investierten Volumens. Auf einem Portfolio von CHF 1'000'000 kann das jährlich mehrere tausend Franken ausmachen. Auch im Handel gibt es verdeckte Ströme: Börsenrebates, interne Crossings oder FX-Aufschläge bei Währungsumrechnungen. Viele Institute sind seither auf «Clean Shares» ohne Vertriebsgebühren umgestiegen und deklarieren Zuwendungen explizit – doch die Umsetzung bleibt heterogen.

Rückforderung und Verjährung: Was die Rechtsprechung zulässt

Ansprüche auf Herausgabe stützen sich auf Auftragsrecht (Art. 400 OR). Nach der Rechtsprechung sind Rückforderungen in der Regel über zehn Jahre rückwirkend möglich (Art. 127 OR). Wie weitreichend die Herausgabe im Einzelfall ist, hängt von Mandatsvertrag, Offenlegungspraxis und Belegen ab. Nach 2012 haben zahlreiche Kundinnen und Kunden erfolgreich Retrozessionen eingefordert. Ob sich ein Vorgehen lohnt, ist stets eine Einzelfallfrage; dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Verlässliche Anknüpfungspunkte bieten die erwähnten BGE-Urteile sowie die Dokumente des eigenen Instituts.

Rechtlich hat die Schweiz die Verhaltensregeln seither weiter harmonisiert. Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG, SR 950.1) kodifiziert Informations-, Angemessenheits- und Dokumentationspflichten sowie den Umgang mit Interessenkonflikten. Die FINMA überwacht die Umsetzung, während Branchenrichtlinien (z.B. SwissBanking) praktische Minimalstandards setzen. Im Ergebnis ist die Latte für gültige Verzichtserklärungen und transparente Vergütungssysteme höher als vor einer Dekade.

Best Execution als Gegengewicht: Pflichten und Praxislücken

Best Execution ist der zweite Pfeiler. Sie verpflichtet Finanzinstitute, Aufträge unter Berücksichtigung von Preis, Kosten, Ausführungsgeschwindigkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung sowie weiteren Faktoren bestmöglich zu erledigen. Unter FIDLEG müssen Institute Grundsätze festlegen, ihre Ausführungspolitik offenlegen und die Wirksamkeit laufend überwachen. In der EU hat MiFID II die Messlatte für Transparenz und Trade-Cost-Analysen (TCA) zusätzlich erhöht – Schweizer Häuser orientieren sich oft daran, auch ohne identische Detailvorgaben.

In der Praxis entscheidet die Granularität. Wer Anleihen ausserbörslich handelt, muss Quotierungen mehrerer Gegenparteien einholen, Preisqualität dokumentieren und potenzielle Rückvergütungen offenlegen. Bei Aktienaufträgen ist die Wahl des Handelsplatzes zentral: SIX, BX Swiss oder ausländische Venues bieten bisweilen unterschiedliche Spreads und Rebate-Strukturen. Payment for Order Flow ist in der EU stark eingeschränkt; in der Schweiz existiert kein ausdrückliches Verbot, doch Treuepflicht und Best Execution setzen enge Grenzen. Kritisch sind auch Währungskonversionen: Ein scheinbar günstiger Courtage-Tarif kann durch einen FX-Spread von 30–80 Basispunkten überkompensiert werden.

Fortschritt misst sich an Daten. Seriöse Anbieter setzen TCA ein, vergleichen effektive Ausführungspreise mit Referenzmärkten, analysieren Slippage und dokumentieren Abweichungen. Die Governance ist ebenso wichtig: Ein Vergütungsmodell, das Verkaufszahlen spezieller Produkte belohnt, untergräbt Best Execution. Demgegenüber stiften unabhängige Gebührenmodelle – etwa eine explizite Mandatsgebühr statt produktbezogener Kickbacks – klarere Anreize. Das gilt über alle Anlageklassen, vom ETF-Blockhandel bis zur Privatplatzierung.

Für Anlegerinnen und Anleger – ob privat oder unternehmerisch – bleibt Transparenz der beste Schutz. Wesentlich sind verständliche Offenlegungen zu Retrozessionen und eine nachvollziehbare Ausführungspolitik, ergänzt um regelmässige, quantifizierte Qualitätsberichte. Seriöse Häuser benennen die Herkunft etwaiger Zuwendungen, beziffern sie oder legen eine robuste Berechnungsmethode offen und zeigen, wie Interessenkonflikte entschärft werden. Damit wird aus einem juristischen Pflichtthema ein prüfbares Qualitätsmerkmal.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschliesslich der Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Offizielle Dokumente und weiterführende Informationen finden sich u.a. beim Bundesgericht (BGE 132 III 460; BGE 138 III 755), auf admin.ch zum FIDLEG sowie in Publikationen der FINMA und von SwissBanking.

Weitere Artikel zu Gebühren & Transparenz