Retrozessionen: Offenlegen, verzichten oder zurückfordern?
Gebühren & Transparenz

Retrozessionen: Offenlegen, verzichten oder zurückfordern?

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Retrozessionen bleiben ein Schweizer Reizthema: Was offenzulegen ist, wann ein Verzicht gilt und wie Rückvergütungen rechtssicher eingefordert werden können.

Kaum ein Thema hat das Vertrauensverhältnis zwischen Finanzinstituten und Kundinnen und Kunden so geprägt wie die Retrozessionen. Gemeint sind Zahlungen von Produktanbietern an Banken, Vermögensverwalter oder Berater für den Vertrieb und die Platzierung von Fonds, strukturierten Produkten oder Zertifikaten. Diese Zahlungen schaffen Anreize, die mit den Kundeninteressen kollidieren können. Die Schweiz erlaubt solche Vergütungen weiterhin – allerdings nur unter strengen Transparenz- und Zustimmungsvoraussetzungen. Wer die Regeln kennt, kann Interessenkonflikte besser einordnen und Ansprüche strukturiert prüfen. Dieser Beitrag bietet eine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Was Retrozessionen sind – und warum sie heikel bleiben

Retrozessionen, oft auch Trailer Fees genannt, sind Vertriebsentschädigungen, die der Produktanbieter aus der laufenden Verwaltungsgebühr an den Vertreiber ausschüttet. Ökonomisch handelt es sich um Anreize im Vertriebssystem. Sie können die Produktauswahl beeinflussen, etwa wenn ein Anbieter höhere Rückvergütungen zahlt als ein anderer. Im europäischen Umfeld schränken Regime wie MiFID II solche Zahlungen stark ein oder verbieten sie im unabhängigen Beratungskontext. Die Schweiz verfolgt einen anderen Ansatz: Retrozessionen sind zulässig, sofern sie korrekt offengelegt werden und die Kundschaft wirksam auf die Herausgabe verzichtet.

Die Leitplanken hat in erster Linie das Bundesgericht gesetzt. Mit Entscheiden aus dem Jahr 2012 (u.a. BGer 4A_127/2012 und 4A_141/2012) stellte es klar: Ohne gültigen Verzicht sind Retrozessionen als treuwidrig einbehaltene Vorteile grundsätzlich herauszugeben. Das FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz) hat diesen Grundsatz kodifiziert: Finanzdienstleister dürfen Zuwendungen Dritter nur behalten, wenn sie die Kundschaft vorgängig transparent über Art, Herkunft und Umfang informieren und diese ausdrücklich verzichtet. Wo ein solcher Verzicht fehlt, besteht ein Anspruch auf Herausgabe.

Offenlegungspflicht und wirksamer Verzicht

Transparenz ist keine Formsache. Rechtssicher wird es erst, wenn die Information konkret genug ist, damit Kundinnen und Kunden die Tragweite der Anreize verstehen. Nach dem FIDLEG und der dazugehörigen Verordnung sind Art und Quelle der Zuwendung sowie deren Berechnungsgrundlagen offenzulegen. In der Praxis heisst das: Angabe der Parameter (zum Beispiel prozentuale Spannen auf dem Anlagevolumen, etwa 0,20% bis 1,00% p.a. je nach Produkt) und, soweit möglich, eine ex-ante Schätzung der erwarteten Beträge. Eine pauschale Klausel „Drittvergütungen können anfallen“ genügt nicht. Das Bundesgericht verlangt einen informierten, ausdrücklichen Verzicht; blosse AGB-Formulierungen ohne belastbare Betragsangaben reichen regelmässig nicht aus.

Die Marktpraxis hat sich seither spürbar verändert. Viele Institute stellen heute neben den ex-ante Kosteninformationen auch periodische ex-post Abrechnungen bereit, die effektiv geflossene Retrozessionen ausweisen oder zumindest die effektiven Gesamtkosten (inklusive allfälliger Zuwendungen) transparent machen. Vermögensverwalter, die unter das FINIG fallen, und Banken haben ihre Mandatsverträge entsprechend präzisiert. Wo Kunden bewusst einen Verzicht erklären, wird dies meist mit Anpassungen bei der eigenen Preisgestaltung verknüpft, etwa durch tiefere Verwaltungsgebühren. Umgekehrt verzichten immer mehr Anbieter auf Retrozessionen und nutzen „Clean Share Classes“ von Fonds, deren Gebührenstruktur keine Vertriebsentschädigungen enthält, was die Interessenkonflikte reduziert und die Vergleichbarkeit erhöht.

Rückvergütung einfordern: Fristen, Abgrenzungen, Praxis

Fehlt ein gültiger Verzicht, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig ein Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Retrozessionen. Die Verjährung ist in der Praxis zentral. Nach herrschender Rechtsprechung gilt grundsätzlich eine zehnjährige Frist, gerechnet ab Zahlungseingang der jeweiligen Retrozession beim Finanzdienstleister. Das bedeutet: Ansprüche verjähren sukzessive; ältere Zahlungen können verfallen, während jüngere noch durchsetzbar sind. Die genaue Einordnung kann vom Einzelfall abhängen, insbesondere von Vertragsart und Rechtsgrundlage.

In der Durchsetzungspraxis spielen saubere Nachweise die Hauptrolle. Wer Ansprüche prüfen will, benötigt eine Übersicht über die relevanten Mandatsverträge, die Offenlegungsdokumente zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die effektiven Zahlungsflüsse. Oft sind die Berechnungen technisch, weil Retrozessionen produktspezifisch variieren und auf Tages- oder Monatsdurchschnitten des Anlagevolumens basieren. Institute können Schätzwerte angeben; rechtlich entscheidend ist, dass die Informationen den tatsächlichen Umfang realistisch abbilden. Fehlt es daran, wackelt der Verzicht – mit der Folge, dass eine Rückvergütung geschuldet sein kann.

Für heutige Mandate hat das FIDLEG die Spielregeln vereinheitlicht. Ein klarer, informierter Verzicht bleibt der Dreh- und Angelpunkt. Wer auf Zuwendungen verzichtet, kann eine preislich transparente, retrofreie Lösung verlangen, etwa über Honorar- und Pauschalmodelle in Verbindung mit retrofreien Anteilsklassen. Wer Retrozessionen zulässt, sollte die ökonomische Logik dahinter verstehen: Der Anbieter senkt häufig die eigenen Gebühren; die Gesamtbelastung muss im Lichte von Leistung, Servicequalität und Produktkosten überzeugen. Der Wettbewerb wirkt: Viele Vermögensverwalter haben ihr Vergütungsmodell bereinigt, um Interessenkonflikte zu entschärfen und regulatorische Risiken zu vermeiden.

Für die Einordnung hilfreich sind neben der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Normen des FIDLEG (insbesondere zu Zuwendungen) sowie Bestimmungen des Kollektivanlagerechts (KAG/KKV) zur Ausweisung von Vertriebsentschädigungen. FINMA-Verlautbarungen und Branchenstandards ergänzen das Bild. Internationale Vergleiche – etwa mit MiFID II – zeigen, dass die Schweiz bewusst auf informierte Autonomie setzt. Entscheidender Prüfstein bleibt, ob Kundinnen und Kunden in die Lage versetzt werden, die Anreize zu erkennen und eine informierte Wahl zu treffen. Das verlangt Präzision, nicht Prosa.

Dieser Beitrag dient ausschliesslich der Information und stellt keine konkrete Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

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