Stempelabgabe auf ETFs und Aktien: die Details
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Stempelabgabe auf ETFs und Aktien: die Details

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Die Stempelabgabe verteuert in der Schweiz den Handel mit ETFs und Aktien. Entscheidend sind Sitz des Papiers und ob ein Schweizer Effektenhändler involviert ist.

Viele Anlegerinnen und Anleger kennen Courtagen, Spreads und Depotgebühren. Weniger präsent ist die Stempelabgabe, die in der Schweiz beim Wertpapierhandel häufig zusätzlich anfällt. Sie ist kein Bagatellbetrag, sondern kann die effektiven Transaktionskosten merklich erhöhen – insbesondere bei ausländischen Titeln oder bei hoher Handelsfrequenz. Wer die Systematik versteht, kann Kosten realistischer einordnen und Offerten sauber vergleichen, ohne dass dies eine konkrete Anlage- oder Steuerberatung darstellt.

Was die Stempelabgabe in der Schweiz abdeckt

Das Bundesrecht kennt drei Stempelabgaben: die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Versicherungsabgabe. Für Privatanleger ist primär die Umsatzabgabe relevant. Sie wird auf der entgeltlichen Übertragung steuerbarer Urkunden erhoben, wenn ein inländischer Effektenhändler als Vertragspartei oder Vermittler beteiligt ist. Der Gesetzgeber versteht darunter nicht nur Banken, sondern allgemein Institute, die professionell Wertpapierhandel betreiben. Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) sowie die einschlägigen Verordnungen und Merkblätter der ESTV.

Die Tarife sind klar definiert: 0,15% auf inländischen steuerbaren Urkunden und 0,30% auf ausländischen. Praktisch erheben Banken die Abgabe pro Transaktionsseite, also separat bei Kauf und Verkauf, und wälzen sie in der Regel an Kundinnen und Kunden ab. Bei einem Kauf einer Schweizer Aktie über eine Schweizer Bank fallen typischerweise 0,075% an, weil die Gegenpartei ebenfalls als Effektenhändler gilt; bei einem ausländischen Titel sind es häufig 0,15%. Die exakte Belastung hängt von der Parteikonstellation ab. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erläutert Details in ihren Merkblättern zur Umsatzabgabe (ESTV).

Die Emissionsabgabe ist für den Sekundärmarkt weniger relevant. Sie beträgt 1% auf Eigenkapitalzuführungen an Schweizer Kapitalgesellschaften, mit einem Freibetrag von CHF 1'000'000. Ein politischer Vorstoss zur Abschaffung dieser Abgabe scheiterte 2022 an der Urne; damit bleibt der Status quo bestehen (admin.ch).

ETFs versus Aktien: Gleiches Prinzip, wichtige Nuancen

Im Kern behandelt die Umsatzabgabe ETFs und Aktien ähnlich: Massgeblich sind der Sitz bzw. die Qualifikation des Wertpapiers und die Beteiligung eines Schweizer Effektenhändlers. Eine an der SIX kotierte Schweizer Aktie gilt als inländische Urkunde; die Abgabe beträgt auf An- oder Verkauf üblicherweise 0,075%. Eine in Irland oder Luxemburg domizilierte UCITS-ETF-Tranche ist ausländisch; pro Transaktionsseite werden typischerweise 0,15% fällig, wenn eine Schweizer Bank vermittelt.

Differenzierungen gibt es im Detail. Geldmarktinstrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als zwölf Monaten sind von der Umsatzabgabe befreit. Das kann für echte Geldmarktfonds relevant sein, die ausschliesslich kurze Laufzeiten halten. Klassische Anleihen-ETFs mit mittleren bis langen Laufzeiten fallen dagegen in der Regel unter die Abgabe. Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärmarkt: Die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen im Primärmarkt ist stempelabgaberechtlich anders geregelt als der Börsenhandel. Für Endanleger, die ETFs an der Börse handeln, ist entscheidend, dass der Sekundärmarktumsatz über einen Effektenhändler läuft – dann greift die Umsatzabgabe nach den allgemeinen Regeln.

Auch bei Schweizer ETFs lohnt der genaue Blick. Ein Schweizer ETF ist zwar rechtlich inländisch, doch einzelne Tranchen können als ausländische Urkunden gelten, je nach Struktur und Kotierung. Banken weisen in ihren Preislisten oft explizit aus, welcher Satz angewendet wird. Bei Unsicherheiten schafft die Transaktionsabrechnung Klarheit, da sie die erhobene Abgabe separat ausweist.

Beispielrechnung und Bankpraxis

Wer für CHF 100'000 eine an der SIX kotierte Schweizer Aktie erwirbt, sieht auf der Abrechnung häufig eine Umsatzabgabe von CHF 75. Beim Kauf eines ausländischen ETFs im selben Volumen beläuft sich die Abgabe typischerweise auf CHF 150. Beim späteren Verkauf fallen die Beträge erneut an. Über das Jahr summiert sich dies, wenn häufig gehandelt wird, zu einem spürbaren Kostenblock – zusätzlich zu Courtage, allfälligen Börsengebühren, dem Spread und bei Fremdwährungsanlagen den Wechselkurskosten.

Wege ohne Stempelabgabe – und ihre Tücken

Die Umsatzabgabe fällt nur an, wenn ein Schweizer Effektenhändler beteiligt ist. Wird eine Transaktion ausschliesslich über ausländische Intermediäre abgewickelt, erhebt die Schweiz grundsätzlich keine Umsatzabgabe. Das erklärt, weshalb gewisse ausländische Neo-Broker für Schweizer Kundinnen und Kunden keine Stempelabgabe ausweisen. Damit verbunden sind jedoch andere Fragen: regulatorische Zuständigkeit, Einlagensicherung, Bewirtschaftung von Schweizer Verrechnungssteuer, korrekte Steuerreports sowie operative Themen wie Quellensteuer-Rückforderung bei Dividenden. Diese Aspekte können die scheinbare Ersparnis relativieren. Es handelt sich dabei nicht um Beratung, sondern um Hinweise, worauf informierte Anleger achten.

Nicht zu verwechseln mit der Stempelabgabe sind die Mehrwertsteuer auf gewissen Dienstleistungen oder die eidgenössische Verrechnungssteuer auf Erträgen. Courtagen für den Handel in Finanzinstrumenten sind meist von der MWST befreit, Depotgebühren hingegen in der Regel nicht. Die Stempelabgabe bleibt in jedem Fall eine eigenständige Transaktionssteuer mit gesetzlich fixierten Sätzen.

Fazit ohne Ratschlag: Wer Kosten realistisch einschätzen will, betrachtet die Vollkosten einer Transaktion. Dazu gehören neben der Stempelabgabe die Courtage, Börsen- und Clearinggebühren, der Geld-/Brief-Spread sowie Wechselkurskosten. Für Strategien mit geringem Turnover fällt die Stempelabgabe weniger ins Gewicht, bei aktivem Trading stärker. Rechtliche Definitionen und Ausnahmen sind im Bundesgesetz über die Stempelabgaben und in den Merkblättern der ESTV präzise beschrieben (StG; ESTV). Wer konkrete Fragen zur eigenen Situation hat, sollte diese mit Bank, Treuhand oder Steuerbehörde klären.

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