Überobligatorium: Zins, Umwandlungssatz, Gebühren erklärt
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Überobligatorium: Zins, Umwandlungssatz, Gebühren erklärt

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Das Überobligatorium der 2. Säule entscheidet oft über die Rente. Worauf bei Zinsgutschrift, Umwandlungssatz und Gebühren zu achten ist.

Im Schweizer BVG-System fällt der Blick schnell auf den obligatorischen Teil: Mindestzinssatz, gesetzlicher Umwandlungssatz, reglementierte Beiträge. Wer die effektive Rentenhöhe verstehen will, sollte jedoch das Überobligatorium in den Vordergrund rücken. Dort bestimmen Zinsgutschrift, Umwandlungssatz und Gebühren ohne starre gesetzliche Leitplanken, wie viel Alterskapital sich ansammelt und welche Rente daraus entsteht. Die Unterschiede zwischen Kassen sind beträchtlich und können über Jahre fünfstellige Beträge ausmachen.

Zinsgutschrift: zwischen Markt und Verteilmechanik

Auf dem obligatorischen Altersguthaben legt der Bundesrat jährlich einen Mindestzinssatz fest, der für 2024 angehoben wurde. Für das Überobligatorium gibt es keine gesetzliche Untergrenze. Stiftungsrat und Geschäftsführung entscheiden anhand der Anlagerenditen, der Deckungssituation und der langfristigen Zusagen, wie viel Zins gutgeschrieben wird. Üblich ist eine Glättung der Kapitalmärkte: Nach guten Börsenjahren fliessen Teile der Performance in Schwankungsreserven, nach schwachen Jahren stabilisieren diese Reserven die Zinsgutschriften. Entsprechend kann die individuelle Verzinsung die ausgewiesene Netto-Portfolio-Performance spürbar verfehlen – nach oben wie nach unten.

Relevant ist die Mehrjahressicht. Wer nur den Jahreszins betrachtet, kann leicht zu Fehlurteilen gelangen. Publikationen wie der Pensionskassen-Monitor und die Pensionskassenstudie von Swisscanto zeigen, dass die Verteilungspolitik von Kasse zu Kasse variiert. Kassen mit solider Finanzierung und guter Governance können über den Zyklus tendenziell höhere Verzinsungen ausschütten. Der gesetzliche Rahmen verpflichtet zu Vorsicht, nicht zu Minimalismus. Für das Überobligatorium zählt daher die Frage: Wie eng folgt die Zinsgutschrift der erwirtschafteten Rendite über mehrere Jahre, und wie transparent wird das begründet?

Performance ist nicht gleich Gutschrift

Viele Reglemente weisen eine einheitliche Zinsgutschrift für alle Versicherten aus, andere staffeln nach Kollektiv, Altersgruppe oder Finanzierungsgrad. Zudem hängt die Anlagestrategie ab einem gewissen Lohnniveau oft stärker vom Risikobudget des Arbeitgebers ab. Wer die Mechanik verstehen will, vergleicht die ausgewiesene Netto-Performance der Kasse (nach Kosten) mit den gutgeschriebenen Zinsen und prüft, wie gross die Spannweite über fünf bis zehn Jahre ist. Quellen wie die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) liefern dazu Rahmeninfos und Kennzahlen.

Umwandlungssatz: ökonomische Realität statt fixe Versprechen

Beim obligatorischen Altersguthaben schreibt das Gesetz einen Mindest-Umwandlungssatz vor. Überobligatorisch gibt es keinen gesetzlichen Satz. Kassen legen ihn jährlich fest, abgestützt auf Lebenserwartung, technischen Zinssatz und Risikofähigkeit. Die anhaltend tieferen Zinsen der letzten Dekade und steigende Lebenserwartungen haben die ökonomische Basis für hohe Umwandlungssätze erodiert. Studien von Swisscanto und Auswertungen der OAK BV zeigen denn auch einen Trend zu Sätzen um oder unter 5% im Überobligatorium – eine Grössenordnung, die stärker zu Markt- und Demografierealitäten passt als frühere Werte von 6% und mehr.

In der Praxis mischen viele Kassen obligatorische und überobligatorische Guthaben und leiten daraus einen technischen Gesamtsatz ab. Das kann zu Quersubventionierungen führen: Ein höherer Satz auf dem Obligatorium wird teilweise durch tiefere Sätze auf dem Überobligatorium oder durch Zinsdisziplin kompensiert. Transparente Kassen trennen die Guthaben aus und weisen die jeweiligen Sätze aus. Wer wissen will, was die eigene Rente tragen kann, achtet auf die Reglementslogik bei Pensionierungen (Stichtage, Staffelungen, Übergangsbestimmungen) und auf die Stabilität des technischen Zinssatzes. Je plausibler die Annahmen, desto robuster die Rente.

Kapitalbezug versus Rente bleibt ein separater Entscheid mit individuellen Risiken. Ein tieferer Umwandlungssatz macht den Kapitalbezug nicht automatisch attraktiver. Er erhöht jedoch den Anreiz, Rendite- und Langlebigkeitsrisiken explicit zu gewichten. Seriöse Quellen wie BSV, OAK BV und Branchenverbände (ASIP) bieten Orientierungswerte, ersetzen aber keine persönliche Vorsorgeplanung.

Gebühren: sehen, was drinsteckt

Gebühren im Überobligatorium sind selten eine einzelne Zahl. Es geht um Vermögensverwaltungskosten, Risikoprämien für Tod und Invalidität sowie administrative Aufwände. Seit Jahren verlangt die OAK BV eine umfassende Darstellung der Vermögensverwaltungskosten inklusive Look-through auf kollektive Anlagegefässe. Damit lassen sich Kostenquote und Ertragskomponenten besser einordnen. In den Berichten grosser Kassen liegt die ausgewiesene Kostenquote häufig im mittleren Basispunkt-Bereich bezogen auf das Vermögen, variiert aber je nach illiquiden Anlagen, Performance Fees und Mandatsstruktur. Wichtig ist nicht die kleinste Zahl, sondern Kostendisziplin relativ zur gewählten Strategie und die Frage, ob die Nettorendite nach Kosten konsistent mit dem Risiko ist.

Risikoprämien und Admin-Kosten sind im Reglement ausgewiesen und in Jahresberichten nachvollziehbar. Sie sollten über die Zeit stabil sein und mit den versicherten Leistungen korrespondieren. Auffällig wechselnde Prämien ohne Leistungsänderung verdienen Nachfragen. Bei alternativen Anlagen lohnt sich ein Blick auf Governance, Bewertungsrhythmen und allfällige Side-Pockets. Auch Erträge aus Wertschriftenleihe oder Währungsabsicherungen gehören in die Gesamtsicht: Sie können Kosten teilweise neutralisieren oder Erträge glätten, schaffen aber eigene Risiken.

Fazit: Das Überobligatorium ist kein Randthema, sondern der Hebel, an dem Zins, Umwandlungssatz und Gebühren den grössten Unterschied machen. Wer die mehrjährige Zinsverteilung, die Herleitung des Umwandlungssatzes und die vollständigen Kosten versteht, kann die eigene Vorsorge realistisch einschätzen – ohne Garantien und ohne Illusionen. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Er stützt sich auf öffentlich zugängliche Quellen wie BSV, OAK BV, Swisscanto-Pensionskassenstudie und Pensionskassen-Monitore führender Institute.

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