WEF-Vorbezug oder Verpfändung fürs Eigenheim: Regeln und Folgen
Vorsorge

WEF-Vorbezug oder Verpfändung fürs Eigenheim: Regeln und Folgen

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WEF-Vorbezug oder Verpfändung? Was Käufer:innen in der Schweiz beim Eigenheim über Regeln, Steuern und Risiken wissen sollten – faktenbasiert, ohne Beratung.

Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Vorsorge ist in der Schweiz ein starkes Instrument: Wer Eigenkapital fürs Eigenheim braucht, kann Gelder aus der 2. Säule vorbeziehen oder verpfänden – auch die Säule 3a lässt sich nutzen. Beide Wege stärken die Finanzierungskraft, aber sie greifen in die Altersvorsorge ein und haben steuerliche und rechtliche Konsequenzen. Wer die Regeln kennt, senkt das Risiko kostspieliger Überraschungen.

Regelwerk: Was erlaubt ist – und was es kostet

Der WEF-Vorbezug aus der Pensionskasse ist für selbstbewohntes Wohneigentum vorgesehen. Er ist bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter möglich, erfordert die schriftliche Zustimmung der Ehepartnerin oder des Ehepartners und wird im Grundbuch mit einer Veräusserungsbeschränkung gesichert. Der Mindestbetrag beträgt in der Regel CHF 20'000; Ausnahmen gelten etwa beim Erwerb von Anteilen an Wohnbaugenossenschaften. Ein erneuter Vorbezug ist frühestens nach fünf Jahren zulässig. Nach dem 50. Altersjahr greift eine Limite: Bezogen werden darf höchstens der höhere Wert aus der halben aktuellen Freizügigkeitsleistung oder dem im Alter 50 vorhandenen Betrag (BVG Art. 30a ff.).

Steuerlich gilt der Vorbezug als Kapitalleistung aus Vorsorge und wird separat zu einem ermässigten Satz besteuert; die Tarife variieren je nach Kanton und Höhe. Die Vorsorgeeinrichtung meldet den Bezug der Steuerbehörde, die Steuer ist fällig, auch wenn das Eigenheim erst später bezogen wird. Wird der Vorbezug später zurückgezahlt, können die damals entrichteten Steuern auf Antrag zurückgefordert werden – allerdings ohne Zins (ESTV-Praxis).

Vorbezug versus Verpfändung im Vergleich

Bei der Verpfändung bleibt das Vorsorgeguthaben in der Pensionskasse; die Bank erhält ein Pfandrecht. Das erhöht die Belehnungsbasis, senkt aber die Rente nicht. Es fällt keine Kapitalleistungssteuer an, dafür bleibt die Hypothek höher, was Zinskosten und Zinsrisiko erhöht. Der Vorbezug senkt die Hypothek und damit die laufenden Zinsen, reduziert aber das Alterskapital und in der Regel auch Risiko- und Hinterlassenenleistungen, sofern diese nicht separat versichert sind. Wer vorbezieht, sollte die Lücke bewusst managen – etwa durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse, sobald zulässig. Diese sind steuerlich abzugsfähig; nach einem Vorbezug gelten jedoch Sperrfristen für abzugsfähige Einkäufe bis zur Rückzahlung des Vorbezugs (BSV-Informationen).

Folgen für Rente, Hypothek und Steuern

Finanziell ist der Kerntrade-off klar: Vorbezug verschiebt Vermögen aus der steuerprivilegierten Vorsorge in Betongold, Verpfändung erhöht die Fremdfinanzierung. Welche Variante vorteilhaft ist, hängt von Hypothekarzinsen, erwarteter Rendite in der Pensionskasse, persönlicher Steuerprogression und Risikoappetit ab. In einer Phase höherer Zinsen kann die Reduktion der Hypothek durch Vorbezug spürbar entlasten. Gleichzeitig wiegt der Renditeverzicht in der 2. Säule weniger, wenn die Kasse nur moderat verzinst. Kehrt das Zinsumfeld, verschieben sich die Gewichte.

Die steuerliche Perspektive ist zweiseitig. Einerseits führt der Vorbezug zur einmaligen Kapitalleistungssteuer. Andererseits sinken langfristig die abzugsfähigen Schuldzinsen, wenn die Hypothek kleiner wird, was die Einkommenssteuer erhöhen kann. Bei Verpfändung bleiben die Zinsabzüge tendenziell höher, allerdings trägt man das Zinsänderungsrisiko. Für die Säule 3a gilt ein paralleles Raster: Vorbezüge für Wohneigentum sind möglich, separat besteuert und nicht an den Fünfjahresrhythmus der 2. Säule gebunden. Rückzahlungen in die 3a sind nur im Rahmen der jährlichen Maximalbeiträge zulässig; ein einmaliger Ausgleich wie in der 2. Säule existiert nicht.

Ab 50, bei Verkauf und im Scheidungsfall

Die 50er-Regel begrenzt hohe Vorbezüge im Spätstadium der Erwerbsbiografie und schützt damit die Altersvorsorge. Beim Verkauf des Hauses oder bei einer Nutzungsänderung – etwa Vermietung statt Selbstnutzung – ist der Vorbezug grundsätzlich zurückzuzahlen; die Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch stellt dies sicher. In einer Scheidung werden Vorbezüge aus der 2. Säule in die güter- und vorsorgerechtliche Auseinandersetzung einbezogen; je nach Konstellation entsteht eine Rückzahlungspflicht an die Vorsorge. Wer verpfändet, muss wissen: Gerät man in Zahlungsverzug, kann die Bank das Pfand verwerten, also Leistungen aus der Vorsorge beanspruchen. Das ist selten, aber ein reales Risiko, insbesondere bei hoher Belehnung und steigenden Zinsen.

Praxisnahe Kalkulation und Entscheidungskriterien

Ein Beispiel ordnet die Grössen: Ein Kaufpreis von CHF 1'000'000 erfordert in der Regel 20% Eigenmittel, davon mindestens 10% „hartes“ Eigenkapital ausserhalb der 2. Säule. Wer CHF 120'000 erspart hat, kann die fehlenden CHF 80'000 via WEF-Vorbezug decken und die Hypothek entsprechend reduzieren. Die Steuer auf dem Vorbezug kann je nach Kanton mehrere Tausend Franken betragen. Die Rentenlücke hängt davon ab, wie die Pensionskasse Leistungen berechnet; bei Leistungsprimat und bei Einbezug von Risiko deckt der Vorbezug nicht nur das Alterskapital, sondern oft auch Risikoleistungen. Bei Beitragsprimat mindert er direkt das Sparkapital. Wer verpfändet, finanziert die fehlenden CHF 80'000 über eine höhere Hypothek. Das senkt die Liquiditätsreserve, erhöht die Zinsausgaben und verlangt Disziplin bei der Amortisation.

Strukturiert denken hilft. Erstens: Liquidität. Kann das Budget auch bei höheren Zinsen die Hypothekarlast tragen? Zweitens: Vorsorgewirkung. Wie solide ist die Pensionskasse, welche Verzinsung und Umwandlungssätze sind realistisch? Drittens: Steuerlast über den Lebenszyklus. Wie entwickeln sich Kapitalleistungssteuer, Zinsabzüge und allfällige spätere Einkäufe? Viertens: Flexibilität. Wer in den nächsten Jahren Mobilität braucht, sollte die Rückzahlungspflichten bei Verkauf berücksichtigen. Unabhängig vom Weg empfiehlt sich saubere Dokumentation, realistische Szenarien und das Studium der Reglemente der eigenen Pensionskasse sowie der kantonalen Steuervorschriften.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Grundlagen bieten das BVG (Art. 30a–30f), die Wegleitungen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Wohneigentumsförderung sowie die Informationen der ESTV zu Kapitalleistungen aus Vorsorge.

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